III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820. 53
Artikel XLIII.
Wenn in einem Falle, wo es die Gefahr und Beschützun
einzelner Bundes-Staaten gilt, einer der streitenden Theile an
die förmliche Vermittlung des Bundes anträgt, so wird der-
selbe, in so fern er es der Lage der Sachen und seiner Stellung
angemessen findet, unter vorausgesetzter inwilligung des andern
Theils, diese Vermittelung übernehmen; jedoch darf dadurch der
Beschluß wegen der zur Sicherheit des Bundes-Gebiets zu er-
greifenden Vertheidigungs-Maßregeln nicht aufgehalten werden,
noch in der Ausführung der bereits beschlossnen ein Stillstand
oder eine Verzögerung eintreten.
Artikel XILTV.
Bey ausgebrochnem Kriege steht jedem Bundes-Staate
frey, zur gemeinsamen Vertheidigung eine größere Macht zu
stellen, als sein Bundes-Contingent beträgt; es kann jedoch
in dieser Hinsicht keine Forderung an den Bund Statt finden.
Artikel XLV.
Wenn in einem Kriege zwischen auswärtigen Mächten,
oder in andern Fällen Verhältnisse eintreten, welche die Be-
sorgniß einer Verlezun der Neutralität des Bundes-Gebiets
veranlassen, so hat die Bundes-Versammlung ohne Verzug im
engern Rathe die zur Behauptung dieser Neutralität erforder-
licen Maßregeln zu beschließen.
Artikel XLVI.
Beginnt ein Bundes-Staat, der zugleich außerhalb des
Bundes-Gebiets Besigungen hat, in seiner Eigenschaft als
Europäiüsche Macht einen Krieg, so bleibt ein solcher, die Ver-
hältnisse und Verpflichtungen des Bundes nicht berührender
Krieg dem Bunde ganz fremd.
Artikel XLVII.
In den Fällen, wo ein solcher Bundesstaat in seinen
außer dem Bunde belegenen Besitzungen bedroht oder ange-
riffen wird, tritt für den Bund die Verpflichtung zu gemein-
Fhastligen Vertheidigungs-Maßregeln, oder zur Theilnahme
und Hülfsleistung nur in so fern ein, als derselbe nach vor-
hin iger Berathung durch Stimmenmehrheit in der engern
ersamlung Gefahr für das Bundes-Gebiet erkennt. Im letz-
tern Falle finden die Vorschriften der vorhergehenden Artikel
ihre gleichmäßige Anwendung.