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56 III. Die Schluss-Akte vom 15. Mai 1820.
Artikel LV.
Den souverainen Fürsten der Bundes-Staaten bleibt über-
lassen, diese innere Landes Angelegenheit mit Berücksichtigung
sowohl der früherhin gesetzlich bestandnen ständischen Rechte,
als der gegenwärtig obwaltenden Verhältnisse zu ordnen.
Artikel LVI.
Die in anerkannter Wirksamkeit bestehenden landständischen
Verfassungen können nur auf verfassungsmäßigem Wege wieder
abgeändert werden.
Artikel LVII.
Da der deutsche Bund, mit Ausnahme der freien Städte,
aus souverainen Fürsten besteht, so muß dem hierdurch ge-
gebenen Grundbegriffe zufolge, die gesammte Staats-Gewalt
in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben, und der
Souverain kann durch eine landständische Verfassung nur in
der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände
gebunden werden.
Artikel LVIII.
Die im Bunde vereinten souverainen Fürsten dürfen durch
keine landständische Verfassung in der Ejjüllung ihrer bundes-
mäßigen Verpflichtungen gehindert oder beschränkt werden.
Artikel LIX.
Wo die Oeffentlichkeit landständischer Verhandlungen durch
die Verfassung gestattet ist, muß durch die Geschäfts-Ordnung
dafür gesorgt werden, daß die gesetzlichen Grenzen der freien
Aeußerung, weder bey den Verhandlungen selbst noch bey deren
Bekanntmochung durch den Druck, auf eine die Ruhe des ein-
elnen Bundesstaats oder des gesammten Deutschlands ge-
sihrdende Weise überschritten werden.
Artikel LX.
Wenn von einem Bundes-Gliede die Garantie des Bundes
für die in seinem Lande eingeführte landständische Verfassung
nachgesucht wird, so ist die Bundes-Versammlung berechtigt,
solche zu übernehmen. Sie erhält dadurch die Bsgnß, auf
murufen der Betheiligten, die Verfassung aufrecht zu erhalten,
und die über Auslegung oder Anwendung derselben entstan-
denen Irrungen, so fern dafür nicht anderweitig Mittel und
Wege gesetzlich vorgeschrieben sind, durch gütliche Vermittelung
oder compromissarische Entscheidung beizulegen.