Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1879. (6)

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Verwalter  gemäß  Art.  134  Ziff.  5  berichtigt  sind,  desgleichen  Hypothekzinsrückstände  und
Rückstände  an  Ewiggilten,  insoferne  dieselben  gemäß  Art.  151  Ziff.  2  und  Art.  152
Ziff.  1a  und  b  ein  Vorzugsrecht  genießen,  hat  das  Vollstreckungsgericht,  ohne  daß  es
einer  Beschlagnahme  bedarf,  bei  Aufstellung  des  Vertheilungsplans  über  die  Ertragsüberschüsse
  einer  Rechnungsperiode  zu  berücksichtigen,  wenn  dieselben  vor  Ablauf  dieser  Rechnungsperiode
  zu  den  Vollstreckungsakten  angemeldet  sind.

Die  nach  der  Beschlagnahme  verfallenen  Hypothekzinsen  bedürfen  keiner  Anmeldung
und  sind  von  Amtswegen  in  den  Vertheilungsplan  einzustellen.

Einleitung  des  Vertheilungsverfahrens.

Art.  146.

Nach  Umfluß  einer  jeden  Rechnungsperiode  ist  von  dem  Vollstreckungsgerichte  zur
Abhör  der  von  dem  Verwalter  gelegten  Rechnung  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in
Art.  154  sowie  zur  Vornahme  der  in  Art.  155  bezeichneten  Handlungen  Termin  längstens
auf  sechs  Wochen  hinaus  anzuberaumen.

Zu  diesem  Termine  sind  sämmtliche  Betheiligte  (Art.  147)  unter  Androhung  der  in
Art.  148  bestimmten  Rechtsnachtheile  zu  laden,  die  Gläubiger  mit  der  weiteren  Aufforderung,
  noch  nicht  geltend  gemachte  Ansprüche  auf  Kostenersatz  bei  Meidung  des  Ausschlusses
spätestens  zwei  Wochen  vor  dem  Termine  anzumelden.

Den  Betheiligten  ist  hiebei  bekannt  zu  geben,  daß  eine  Woche  vor  dem  Termine  die
Rechnung  des  Verwalters  nebst  den  in  Folge  einer  etwaigen  Vorprüfung  (Art.  134  Ziff.  7)
eingekommenen  Erinnerungen  und,  falls  eine  gerichtliche  Vertheilung  veranlaßt  ist,  auch  der
Entwurf  des  Vertheilungsplans  auf  der  Gerichtsschreiberei  zur  Einsicht  aufliegt.

Art.  147.
Als  Betheiligte  bei  der  Rechnungsabhör  und  der  Vertheilung  der  Ertragsüberschüsse
einer  Rechnungsperiode  gelten  außer  dem  Schuldner  und  dem  Verwalter:
1)  die  Gläubiger,  welche  Ansprüche  der  in  Art.  151  Ziff.  1  bezeichneten  Art
oder  Ewiggiltrückstände  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  Art.  145  angemeldet
  haben,