1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 93
Bei der Abnahme sind die Rechnungen und, soweit dies noch
nicht geschehen ist, auch die Beläge rechnerisch zu prüfen und zu
bescheinigen, sowie in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen
und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, sowie den
etwa noch fehlenden Bescheinigungen zu versehen.
Mit Zustimmung der Oberrechnungskammer kann die
Vorprüfung in materieller Hinsicht bei der Abnahme ganz
oder teilweise unterbleibent.
Das über die Abnahme der Rechnung aufzunehmende Protokoll
ist mit der Rechnung an die Ober-Rechnungskammer einzusenden.
S. 52.
Mit der gemäß der Bestimmung im Artikel 104 der Ver-
fassungs-Urkunde dem Landtage vorzulegenden allgemeinen Rech-
nung über den Staatshaushalt eines jeden Jahres ist für jeden
Verwaltungszweig, für welchen mit dem Staatshaushalts-Etat ein
Spezial-Etat festgestellt ist, eine Spezialrechnung vorzulegen.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind in diesen Rechnungen
nach den Kapiteln und Titeln des Etats nachzuweisen, und zwar
in der allgemeinen Rechnung in derselben Weise, wie sie im Staats-
haushalts-Etat, in den Spezialrechnungen in derselben Weise, wie
sie in den Spezial-Etats zum Ansatz gebracht sind.
Außeretatsmäßige Einnahmen und Ausgaben (5. 13 Absatz 2
und 3) sind unter zusätzlichen Abschnitten nachzuweisen.
g. 53.
Sowohl in der allgemeinen Rechnung als in den Spezial=
rechnungen (5. 52) sind bei den einzelnen Kapiteln und Titeln und
bei den Schlußsummen je in einer besonderen Spalte nachzuweisen:
I. bei den Einnahmen:
1) die aus dem Vorjahre übernommenen Einnahme-Reste
(Soll nach der vorigen Rechnung);
2) der Einnahme-Ansatz des Etats (Soll nach dem Etat);
3) die nach Nr. 1 und 2 sich ergebende gesammte Soll-
Einnahme;
4) die wirklich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmez;
5) die verbliebenen Einnahme-Reste;
1 Diese Vorschrift ist als „vorletzter Absatz“ in den § 51 eingefügt
durch das Gesetz zur Abänderung der Vorschriften über die Ab-
nahme und Prufun der Rechnungen. Vom 22. März 1912 (Gesetz-
sammlung 1912 S. 29 ff.). Art. II.
S. 89.