Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

2.  Gesetz,  betr.  die...  Ober-Rechnungskammer.  Vom  27.  März  1872.  95

 

2.  Das  Gesetz,  betreffend  die  Einrichtung  und  die  Befugnisse
der  Ober-Rechnungskammer.  Vom  27.  März  1872.

Mit  dem  Abänderungsgesetz  vom  22.  März  19121.
Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen,  auf  Grund  des  Artikels  104.  der  Verfassungs-Urkunde,
mit  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtags  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

".  1.

Die  Ober-Rechnungskammer  ist  eine  dem  Könige  unmittelbar
untergeordnete,  den  Ministern  gegenüber  selbstständige  Behörde,
welche  die  Kontrole  des  gesammten  Staatshaushalts  durch  Prüfung
und  Feststellung  der  Rechnungen  über  Einnahmen  und  Ausgaben
von  Staatsgeldern,  über  Zugang  und  Abgang  von  Staatseigenthum
und  über  die  Verwaltung  der  Staatsschulden  zu  führen  hat.

.  2.

Die  Ober-Rechnungskammer  besteht  aus  einem  Präsidenten
und  der  erforderlichen  Zahl  von  Direktoren  und  Räthen.

Dieselben  werden  von  dem  Könige  ernannt,  der  Präsident  auf
den  Vorschlag  des  Staatsministeriums,  die  Direktoren  und  Räthe
auf  den  Vorschlag  des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  unter
Gegenzeichnung  des  Vorsitzenden  des  Staatsministeriums.

S.  3.

Vater  und  Sohn,  Schwiegervater  und  Schwiegersohn,  Brüder
und  Schwäger  dürfen  nicht  zugleich  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer
  sein.

84.

Nebenämter  oder  mit  Remuneration  verbundene  Nebenbeschäftigungen
  dürfen  dem  Präsidenten  und  den  Mitgliedern  der  Ober-1

  Das  Gesetz  führt  den  Titel:  Gesetz  zur  Abänderung  der  Vorschriften
  über  die  Abnahme  und  Prüfung  der  Rechnungen.
Vom  22.  März  1912.  S.  Preußische  Gesetzsammlung  1912  N.9  S.  29  ff.—
Es  besteht  aus  zwei  Artikeln.  Art.  I  bringt  5  An  erungen  des  Gesetzes
vom  27.  März  1872,  Art.  II  nur  1  zum  Ecet  vom  11.  Mai  1898  (s.  oben
S.  93).  —  Die  5  Anderungen  sind  mit  gesperrter  Schrift  in  den  Text  des
Gesetzes  vom  27.  März  1872  eingefügt.

S.  278.