Metadata : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

S.  279.

96  Anlage  3.  Der  Etat.

 

Rechnungskammer  weder  übertragen  noch  von  ihnen  übernommen
werden.

Ebensowenig  können  die  gedachten  Beamten  Mitglieder  eines
der  Häuser  des  Landtages  sein.

ß.  5.

Die  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  unterliegen  den
Vorschriften  der  Gesetze  über  die  Dienstvergehen  der  Richter  u.  s.  w.
vom  7.  Mai  1851.  (Gesetz-Samml.  S.  218.)  und  vom  26.  März
1856.  (Gesetz-Samml.  S.  201.)  unter  folgenden  näheren  Bestimmungen
  #

Das  Obertribunal  ist  das  zuständige  Disziplinargericht  für  den
Präsidenten,  die  Direktoren  und  die  übrigen  Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer.
  Die  im  5  13.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.
vorgeschriebene  Mahnung  an  Direktoren  und  Räthe  der  Ober-Rechnungskammer
  zu  erlassen,  steht  dem  Präsidenten  derselben  zu.

Die  im  §.  58.  ebendaselbst  vorgeschriebene  Verrichtung  wird
in  Ansehung  des  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  von  dem
ersten  Präsidenten  des  Obertribunals  auf  Grund  eines  Beschlusses
dieses  Gerichtshofes  (§.  59.  a.  a.  O.),  in  Ansehung  der  übrigen  Mitglieder
  von  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer  wahrgenommen.


Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Mitgliedes  der  Ober-Rechnungskammer
  kann  mit  Beibehaltung  seines  Ranges  in  ein
richterliches  oder  in  ein  anderes  Amt  der  höheren  Verwaltung,  für
welches  dasselbe  die  gesetzliche  Qualifikation  besitzt,  erfolgen.

Der  in  Gemäßheit  des.  5  54.  des  Gesetzes  vom  7.  Mai  1851.
vorzulegende  Befehl  wird  vom  Staatsministerium  erlassen.

In  dem  Falle  des  5.  63.  a.  a.  O.  wird  der  Beschluß,  wenn
er  den  Präsidenten  betrifft,  dem  Staatsministerium,  wenn  er  andere
Mitglieder  der  Ober-Rechnungskammer  betrifft,  dem  Präsidenten  derselben
  übersendet.

Im  Uebrigen  stehen  dem  Präsidenten  der  Ober-Rechnungskammer
  in  Beziehung  auf  die  Mitglieder  gleiche  Befugnisse  zu,  wie
dem  Justizminister  in  Beziehung  auf  richterliche  Beamte  zustehen.

F.  6.

Alle  Beamten  der  Ober-Rechnungskammer,  mit  Ausschluß  der
Mitglieder,  ernennt  der  Präsident  und  übt  über  dieselben  die  Disziplin

1  Zu  beachten  das  Gesetz,  betr.  die  Abänderung  von  Bestimmungen
  der  Disziplinargesetze.  Vom  9.  April  1879  (Gesetz-Sammlung
  1879  S.  345  ff.).