S. 279.
96 Anlage 3. Der Etat.
Rechnungskammer weder übertragen noch von ihnen übernommen
werden.
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines
der Häuser des Landtages sein.
ß. 5.
Die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer unterliegen den
Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter u. s. w.
vom 7. Mai 1851. (Gesetz-Samml. S. 218.) und vom 26. März
1856. (Gesetz-Samml. S. 201.) unter folgenden näheren Bestimmungen
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Das Obertribunal ist das zuständige Disziplinargericht für den
Präsidenten, die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober-Rechnungskammer.
Die im 5 13. des Gesetzes vom 7. Mai 1851.
vorgeschriebene Mahnung an Direktoren und Räthe der Ober-Rechnungskammer
zu erlassen, steht dem Präsidenten derselben zu.
Die im §. 58. ebendaselbst vorgeschriebene Verrichtung wird
in Ansehung des Präsidenten der Ober-Rechnungskammer von dem
ersten Präsidenten des Obertribunals auf Grund eines Beschlusses
dieses Gerichtshofes (§. 59. a. a. O.), in Ansehung der übrigen Mitglieder
von dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer wahrgenommen.
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober-Rechnungskammer
kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein
richterliches oder in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für
welches dasselbe die gesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen.
Der in Gemäßheit des. 5 54. des Gesetzes vom 7. Mai 1851.
vorzulegende Befehl wird vom Staatsministerium erlassen.
In dem Falle des 5. 63. a. a. O. wird der Beschluß, wenn
er den Präsidenten betrifft, dem Staatsministerium, wenn er andere
Mitglieder der Ober-Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten derselben
übersendet.
Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober-Rechnungskammer
in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie
dem Justizminister in Beziehung auf richterliche Beamte zustehen.
F. 6.
Alle Beamten der Ober-Rechnungskammer, mit Ausschluß der
Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Disziplin
1 Zu beachten das Gesetz, betr. die Abänderung von Bestimmungen
der Disziplinargesetze. Vom 9. April 1879 (Gesetz-Sammlung
1879 S. 345 ff.).