98 Anlage 3. Der Etat.
urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf
welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also:
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten
und staatlichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von
Staatsgeldern;
2) soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertrags-
mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rech-
nungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus
Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse
nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten,
oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, so-
bald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll.
Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung
der entgegenstehenden Anordnungen die Revision der von der See-
handlung geführten Balanzen und Bücher übertragen. Hinsichtlich
der Rechnungen der Preußischen Bank bewendet es vorläufig bei
den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der Ober-
Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben revidirt
und mit den Revisionsbemerkungen den beiden Häusern des Land-
tages zur Prüfung und Decharge vorgelegt.
Ausgenommen von der Revision durch die Ober-Rechnungs-
kammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das
Büreau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken
und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Aus-
gaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds.
S. 10.
Zur Revision der Ober-Rechnungskammer gelangen ferner:
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten
und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien
und überhaupt das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigen-
thum des Staates;
S. 281. 2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und
Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von
Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Inter-
essenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, verwaltet
werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten
oder nicht.
Inwieweit den zu 1. erwähnten Rechnungen die Inventarien
beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen
ist, bleibt der Bestimmung der Ober-Rechnungskammer nach Ver-
schiedenheit der Kassen und Institute überlassen.