Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

98 Anlage 3. Der Etat. 
  
urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf 
welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also: 
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten 
und staatlichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von 
Staatsgeldern; 
2) soweit nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertrags- 
mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rech- 
nungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus 
Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse 
nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, 
oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, so- 
bald und so lange diese Garantie verwirklicht werden soll. 
Der Ober-Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung 
der entgegenstehenden Anordnungen die Revision der von der See- 
handlung geführten Balanzen und Bücher übertragen. Hinsichtlich 
der Rechnungen der Preußischen Bank bewendet es vorläufig bei 
den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der Ober- 
Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben revidirt 
und mit den Revisionsbemerkungen den beiden Häusern des Land- 
tages zur Prüfung und Decharge vorgelegt. 
Ausgenommen von der Revision durch die Ober-Rechnungs- 
kammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das 
Büreau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken 
und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Aus- 
gaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds. 
S. 10. 
Zur Revision der Ober-Rechnungskammer gelangen ferner: 
1) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten 
und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien 
und überhaupt das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigen- 
thum des Staates; 
S. 281. 2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und 
Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von 
Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Inter- 
essenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, verwaltet 
werden, gleichviel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten 
oder nicht. 
Inwieweit den zu 1. erwähnten Rechnungen die Inventarien 
beizufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen 
ist, bleibt der Bestimmung der Ober-Rechnungskammer nach Ver- 
schiedenheit der Kassen und Institute überlassen.
	        
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