S. 283.
102 Anlage 3. Der Etat.
. 18.
Die nach Vorschrift des Artikels 104. der Verfassungsurkunde
mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres
von der Staatsregierung dem Landtage vorzulegenden, von der
Ober-Rechnungskammer unter selbstständiger, unbedingter Verant-
wortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen ergeben:
1) ob die in der Rechnung aufgeführten Beträge in Einnahme
und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den
von der Ober-Rechnungskammer revidirten Kassenrechnungen
in Einnahme und Ausgabe nachgewiesen sind,
2) ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung, bei
der Verausgabung oder Verwendung von Staatsgeldern oder
bei der Erwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Staats-
eigenthum Abweichungen von den Bestimmungen des gesetzlich
festgestellten Staatshaushalts-Etats oder der von der Landes-
vertretung genehmigten Titel der Spezialetats (5. 19.), oder
von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Be-
merkungen, oder von den Bestimmungen der auf die Staats-
einnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwerbung,
Benutzung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüg-
lichen Gesetze stattgefunden haben, insbesondere
3) zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104.
der Verfassungsurkunde (§5. 19), sowie zu welchen außeretats-
mäßigen Ausgaben die Genehmigung des Landtages noch nicht
beigebracht ist.
Falls die Oberrechnungskammer von der Befugniß
des § 11 Abs. 1 Gebrauch macht, erfolgt die Aufstellung
der Bemerkungen auf Grund der von den Verwaltungs-
behörden zu liefernden Unterlagen.
5§ 18 a.
Bei geringfügigen Beträgen soll die Aufstellung von
Bemerkungen unterbleiben; desgleichen wenn es sich um
eine bloße Fondsverwechselung handelt, durch die wesent-
liche Etatsüberschreitungen weder verursacht noch ver-
mieden worden sind. Bei wichtigen Fragen von grund-
sätzlicher Bedeutung darf jedoch von der Aufstellung von
Bemerkungen nicht Abstand genommmen werden.
. 19.
+Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikels 104. der Ver-
fassungsurkunde sind alle Mehrausgaben, welche gegen die einzelnen