38 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Titel VIII.
Von den Finanzen.
Artikel 99.
Alle Einnahmen und Ausgaben des Staats müssen für
jedes Jahr im Voraus veranschlagt und auf den Staatshaus-
halts-Etat gebracht werden.
Letzterer wird jährlich durch ein Gesetz festgestellt 1.
Artikel 100.
Steuern und Abgaben für die Staatskasse dürfen nur,
so weit sie in den Staatshaushalts-Etat aufgenommen oder
durch besondere Gesetze angeordnet sind, erhoben werden.
Artikel 101.
In Betreff der Steuern können Bevorzugungen nicht ein-
geführt werden.
Die bestehende Steuergesetzgebung wird einer Revision
unterworfen und dabei jede Bevorzugung abgeschafft.
Artikel 102.
Gebühren können Staats= oder Kommunalbeamte nur auf
Grund des Gesetzes erheben.
Artikel 103.
Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet
nur auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der
Uebernahme von Garantieen zu Lasten des Staats.
Artikel 104.
Zu Etats-Ueberschreitungen ist die nachträgliche Geneh-
migung der Kammern erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts--Etat werden
von der Ober-Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die
. allfemeine Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres,
einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, wird mit den
Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der
Staatsregierung den Kammern vorgelegt.
1 Vgl. zu Art. 99 das „Gesetz, betreffend den Staatshaushalt"“. Vom
11. Mai 1898 unten Anlage 3 S. 79 ff.