Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

40 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 
  
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das 
Gesetz v. 24. Mai 1853 hebt den Art. 105 auf und ersetzt 
ihn, wie folgt: 
„Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, 
Kreise und Provinzen des Preußischen Staates 
wird durch besondere Gesetze näher bestimmt“. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 106. 
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie 
in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht 
worden ind fung der Rechtsgültigk h künd 
ie Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter 
Königlicher Verordnungen steht nicht den Vehörken, sondern 
nur den Kammern zu. " 
Artikel 107. 
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der 
Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die 
gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen, 
zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig 
Tagen liegen muß, genügt. 
Artikel 108. 
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten 
leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gesorlams 
und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung. 
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet 
nicht statt. 
Artikel 109. 
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort- 
erhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher, 
einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen 
Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch 
ein Gesetz abgeändert werden. 
Artikel 110. 
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden 
bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen 
Gesetze in Thätigkeit.
	        
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