40 Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850.
Fünfte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 24. Mai 1853 hebt den Art. 105 auf und ersetzt
ihn, wie folgt:
„Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden,
Kreise und Provinzen des Preußischen Staates
wird durch besondere Gesetze näher bestimmt“.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 106.
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie
in der vom Gesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht
worden ind fung der Rechtsgültigk h künd
ie Prüfung der Rechtsgültigkeit gehörig verkündeter
Königlicher Verordnungen steht nicht den Vehörken, sondern
nur den Kammern zu. "
Artikel 107.
Die Verfassung kann auf dem ordentlichen Wege der
Gesetzgebung abgeändert werden, wobei in jeder Kammer die
gewöhnliche absolute Stimmenmehrheit bei zwei Abstimmungen,
zwischen welchen ein Zeitraum von wenigstens ein und zwanzig
Tagen liegen muß, genügt.
Artikel 108.
Die Mitglieder der beiden Kammern und alle Staatsbeamten
leisten dem Könige den Eid der Treue und des Gesorlams
und beschwören die gewissenhafte Beobachtung der Verfassung.
Eine Vereidigung des Heeres auf die Verfassung findet
nicht statt.
Artikel 109.
Die bestehenden Steuern und Abgaben werden fort-
erhoben, und alle Bestimmungen der bestehenden Gesetzbücher,
einzelnen Gesetze und Verordnungen, welche der gegenwärtigen
Verfassung nicht zuwiderlaufen, bleiben in Kraft, bis sie durch
ein Gesetz abgeändert werden.
Artikel 110.
Alle durch die bestehenden Gesetze angeordneten Behörden
bleiben bis zur Ausführung der sie betreffenden organischen
Gesetze in Thätigkeit.