Verfassungs-Urkunde f. d. Preußischen Staat. V. 31. Jannar 1850. 41
Artikel 111.
Für den Fall eines Krieges oder Aufruhrs können bei
dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit die Artikel 5.
6. 7. 27. 28. 29. 30. und 36. der Verfassungs-Urkunde zeit-
und distriktsweise außer Kraft gesetzt werden. Das Nähere
Lestimmt das Gesetz.
Uebergangsbestimmungen.
Artikel 112.
1 Bis zum Erlaß des im Artikel 26. vorgesehenen Gesetzes
bewendet es hinsichtlich des Schul= und Unterrichtswesens bei
den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen 1. —
Achtzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz
v. 10. Juli 1906 (s. oben S. 6) bestimmt:
82.
Der Artikel 112 der Verfassungsurkunde wird
aufgehoben.
Artikel 113.
Vor der erfolgten Revision des Strafrechts wird über
Vergehen, welche durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche
Darstellung begangen werden, ein besonderes Gesetz ergehen.
Artikel 114.
#, Bis zur Emanirung der neuen Gemeindeordnung bleibt
es bei den bisherigen Bestimmungen hinsichtlich der Polizei-
verwaltung. 1.
Siebente Verfassungsänderung. S. oben S. 4.
Das Gesetz v. 14. April 1856 bestimmt:
Artikel 1.
Die Artikel 42. und 114. der Verfassungs-Urkunde
vom 31. Januar 1850. sind aufgehoben.
. tDurchdasGefevom15.Juli1886Art.I§3(f.obenS.7;-
wurdeArtJMderVeassung,ioweiterArt.I§1u.2diefesGesetzes
entgegenstand, für den Geltungsbereich dieses Gesetzes — die Provinzen
Posen und Westpreußen — aufgehoben.