Ges.-Samml.
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S. 313.
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68 Anlage 1. Die Bildung der Kammern.
und
2. an Stelle der „vom Staate veranlagten Grund-, Ge-
bäude= und Gewerbesteuer“ (F. 3) die „vom Staate ver-
anlagte Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer“
treten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Wilhelmshaven, den 2. Juli 1900.
(T. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe. v. Migquel. v. Thielen. Frhr. v. Lammer-
stein. Schönstedt. Brefeld. v. Goßler. Gr. v. Posa-
dowsky. Gr. v. Bülow. v. Tirpitz. Studt. Frhr. v. Rheinbaben.
XII. Gesetz, betreffend Vermehrung der Mitglieder des Hauses
der Abgeordneten und Anderungen der Laudtagswahl-
bezirke und Wahlorte. Vom 28. IJuni 1906.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der
Monarchie, was folgt:
K. 1.
Die Zahl der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten
(Artikel 69 Satz 1 der Verfassungsurkunde) beträgt fortan vier-
hundertdreiundvierzig.
K. 2.
Die Anderungen der Wahlbezirke, der Wahlorte und der Zahl
der in jedem Bezirke zu wählenden Abgeordneten, welche aus Anlaß
dieser Vermehrung der Mitglieder des Hauses der Abgeordneten
(6 1) eintreten, werden nach Inhalt des anliegenden Verzeichnisses
hierdurch festgestellt.
S. 3.
In den Wahlbezirken, die in dem anliegenden Verzeichnisse B
aufgeführt sind, werden die Wahlorte nach Inhalt dieses Verzeich-
nisses hierdurch anderweitig bestimmt.