Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

78 Anlage 2. Das Recht der Abgeordneten auf Vergütung 2c. 
  
81. 
Die den Mitgliedern des Hauses der Abgeordneten zustehenden 
Reisekosten und Diäten werden nach den folgenden Sätzen gewährt: 
J. Die Reisekosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung, 
1) bei Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen 
gemacht werden können, für den Kilometer mit 13 Pfennigen 
und für jeden Zu= und Abgang mit 3 Mark, 
2) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampf- 
schiffen zurückgelegt werden können, für den Kilometer mit 
60 Pfennigen. 
II. Die Diäten mit 15 Mark für den Tag. 
82. 
Hinsichtlich der Berechnung der Reisekosten finden die bezüglich 
der Reisekosten der Staatsbeamten geltenden Vorschriften Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und 
beigedrucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juli 1874. 
(TL. S.) Wilhelm.
	        
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