Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 4. Die Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.

80 Anlage 3. Der Etat. 
  
zu unterhalten sind, sofern diese Anstalten nicht juristische 
Persönlichkeit besitzen. 
Vertragsmäßige Rechte und Stiftungsbestimmungen werden 
durch die Vorschriften unter 4 und 5 nicht berührt. 
18. 3. 
Mit den Spezial-Etats der betreffenden Staatsverwaltungen 
sind dem Landtage Nachweisungen von den veranschlagten Einnahmen 
und Ausgaben derjenigen der alleinigen Verfügung des Staates 
unterliegenden besonderen Fonds mitzutheilen, welche juristische Persön- 
lichkeit besitzen und welche ganz oder zum Theil zu solchen Zwecken 
bestimmt sind, für welche auch allgemeine Staatsmittel verwendet 
werden. In den Nachweisungen sind die Einnahmen der einzelnen 
Fonds nach den hauptsächlichsten Quellen, die Ausgaben nach den 
hauptsächlichsten Verwendungszwecken gesondert anzugeben. 
Dasselbe gilt bezüglich der Einnahmen und Ausgaben der- 
jenigen Unterrichts-, wissenschaftlichen, Kunst- und ähnlichen Anstalten, 
1) welche vom Staate allein oder mit Hülfe von Zuschüssen Dritter 
zu unterhalten sind, aber juristische Persönlichkeit besitzen, 
2) welche vom Staate und von Dritten gemeinschaftlich zu 
unterhalten sind, 
3) welche von Dritten zu unterhalten sind, aber vom Staate 
mit Zuschüssen, die nicht auf rechtlicher Verpflichtung be- 
ruhen, unterstützt werden. 
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die aus- 
schließlich für den Elementar= oder Fortbildungs-Unterricht be- 
stimmten Anstalten, sowie auf solche Anstalten, welche mit Zuschüssen 
aus den dazu im Etat bereitgestellten Dispositionsfonds unterstützt 
werden. 
S. 4. 
Von denjenigen der alleinigen Verfügung des Staates unter- 
liegenden besonderen Fonds, welche nicht unter die Bestimmungen 
im §. 2 Nr. 4 oder im 5. 3 Absatz 1 dieses Gesetzes fallen, sind 
dem Landtage mit den Spezial-Etats der betreffenden Staats- 
verwaltungen Nachweisungen unter Angabe der Jahresbeträge der 
einzelnen Fonds mitzutheilen. 
· §.5. 
Solange und soweit beide Häuser des Landtags zustimmen, 
kann von der Mittheilung der. in den 88. 3 und 4 bezeichneten 
Nachweisungen bezüglich einzelner Fonds oder Anstalten oder be- 
züglich gewisser Kategorien derselben abgesehen werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.