1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 81
F. 6.
Bei dem Seehandlungs-Institut sind sowohl in dem Spezial=
Etat als in dem Staatshaushalts-Etat der Geschäftsgewinn und
die Verwaltungs-Einnahmen des Instituts, in dem Spezial-Etat
auch die Verwaltungs-Ausgaben desselben zu veranschlagen.
Mit dem Spezial-Etat des Seehandlungs-Instituts ist dem
Landtage der Verwaltungsbericht und der Hauptabschluß des In-
stituts für das letzte abgelaufene Etatsjahr mitzutheilen.
S. 7.
Bei solchen Verwaltungen, welche nicht ausschließlich für
Rechnung des Staates geführt werden, ist sowohl in den Spezial=
Etat der betreffenden Staatsverwaltung als in den Staatshaus-
halts-Etat der Antheil des Staates an dem für die Gemeinschaft
veranschlagten Ueberschusse oder Zuschusse einzustellen.
Die Einnahmen und Ausgaben solcher gemeinschaftlichen Ver-
waltungen sind in einer dem Spezial-Etat der betreffenden Staats-
verwaltung beizufügenden Nachweisung dem Landtage mitzutheilen.
S. 8.
Durch die Etats werden Privatrechte oder Privatpflichten
weder begründet noch aufgehoben.
. §.9.
Nach gesetzlicher Feststellung des Staatshaushalts-Etats ist
derselbe nebst den zugehörigen Spezial-Etats durch die Staats-
regierung der Ober-Rechnungskammer mitzutheilen.
F. 10.
In den Kassen-Etats, welche für die ausführenden Behörden
und Kassen auf Grund des Staatshaushalts-Etats und der mit
demselben festgestellten Spezial-Etats auszufertigen sind, sind die
Einnahmen und Ausgaben in dem Rahmen der durch diese Etats
festgestellten Kapitel und Titel in Ansatz zu bringen.
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf diejenigen
Kassen-Etats und Theile von Kassen-Etats für die Hauptkassen und
die General-Staatskasse, in welchen die in anderen Kassen-Etats
nach Kapiteln und Titeln ausgebrachten Einnahmen und Ausgaben
nur summarisch nach Verwaltungsbezirken oder Verwaltungszweigen
aufgeführt werden.
Deutsche Staatsgrundgesetze. IV. 4. Aufl. 6
S. 79.