1. Gesetz, betreffend den Staatshaushalt. Vom 11. Mai 1898. 83
g. 14.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind, vorbehaltlich der in den
68. 42 bis 46 dieses Gesetzes hinsichtlich der Einnahme= und Aus-
gabe-Reste getroffenen Bestimmungen, in der Rechnung desjenigen
Etatsjahres nachzuweisen, in welchem sie fällig geworden sind.
Die am 1. April postnumerando fälligen Einnahmen und
Ausgaben, sowie diejenigen Einnahmen und Ausgaben ohne be-
stimmten Fälligkeitstermin, deren Rechts= und Entstehungsgrund in
dem vorhergehenden Etatsjahre liegt und deren Fälligkeit noch in
der darauf folgenden Zeit bis zum Jahresabschlusse für das letztere
(§. 39) herbeizuführen ist, sind in der Rechnung des vorhergehenden
Jahres nachzuweisen.
Eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Ver-
rechnung der Einnahmen oder Ausgaben kann in den Spezial-Etats
festgesetzt werden.
S 15.
Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrage
in der Rechnung nachzuweisen und es dürfen weder von Ein-
nahmen vorweg Ausgaben in Abzug gebracht, noch auf Ausgaben
vorweg Einnahmen in Anrechnung gebracht werden.
Tantiemen und sonstige Gebühren für die Erhebung von Ein-
nahmen sind unter den Ausgaben nachzuweisen.
18. 16.
Alle Einnahmen des Staates werden für Rechnung der Staats-
Finanzverwaltung als Deckungsmittel für den gesammten Ausgabe-
bedarf des Staates erhoben, sofern nicht für einzelne Einnahmen
durch die Spezial-Etats oder durch besondere Gesetze etwas Anderes
bestimmt ist.
Die Einnahmen der im §. 2 unter Nr. 4 bezeichneten Fonds
sind nur für Zwecke der letzteren zu verwenden.
8. 17.
Stundungen für die Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen
gegen den Staat dürfen nur ausnahmsweise unter besonderen Um-
ständen bewilligt werden.
Stundungen über den Jahresabschlußtermin (5. 39) derjenigen
Kasse hinaus, welcher der rechnungsmäßige Nachweis der betreffenden
Einnahmen obliegt, dürfen von den Behörden nur auf Grund
einer seitens des zuständigen Ministers ertheilten Ermächtigung und
unter Angabe der Gründe bewilligt werden.
67