8 Vorbemerkung.
Pfälzer Gebiet keine Anwendung fand. Dieß Organ hat häufig
den Titel gewechselt. Das „Amtsblatt für das Königlich-
Baierische Gebiet auf dem linken Rheinufer“ 1816 enthält
Sp. 30 ff. eine Verordnung der „k. baierischen Landes-
Administration am linken Rheinufer“ v. 23. Mai 1816.
die bestimmt: „Da zur Bekanntmachung aller Gesetze, Verord-
nungen und allgemeinen Anordnungen, die dem Publikum zu wissen
nothwendig sind, ausschließend das vorliegende Amtsblatt bestimmt
ist, so wird hierüber verordnet, wie folgt.“ Mit N. 1 des Jahr-
ganges 1817 nennt sich das Organ „Amtsblatt der Regierung
der Königl. Baierischen Lande am Rhein“, von 1817 JN. 10:
„Amtsblatt der Königl. Baierischeu Regierung des Rhein-
kreises.“ Von 1831 Nr. 1 ward es mit dem bisher gesondert
erschienenen „Intelligenzblatt“ vereinigt und erhielt den Titel
„Amts- und Intelligenz-Blatt des Königlich Bayerischen Rhein-
kreises“. Von 1838 N. 1 heißt es „Amts- und Intelligenz-
blatt des Königlich Bayerischen Kreises Pfalz“ und von Nr 8
Sp. 41 dieses Jahrganges an „Königlich Bayerisches Amts- und
Intelligenzblatt für die Pfalz“. Von 1854 N. 1 heißt es
endlich „Königlich Bayerisches Kreis-Amtsblatt der Pfalz“.
3. Das Regierungs-Blatt für das Königreich Bayern Na 7
(München, Donnerstag den 25. Januar 1872, Sp. 191 u. 192)
und das Königlich Bayerische Kreis-Amtsblatt der Pfalz N 11
(Speier, den 2. Februar 1872 Sp. 372 u. 373) verkünden eine
Königliche Verordnung v. 24. Jannar 1872, welche be-
stimmt, daß v. 25. Januar 1872 ab die Verkündung der Gesetze
auch für die Pfalz durch das Gesetzblatt und die der Verord-
nungen für sie durch das Regierungsblatt für das Königreich Bayern
zu geschehen habe.
II. Die Verfassung. Zwei Drucke des Gesetz-Slattes 1318.
Die Verweisung der Verfassung auf ältere Erlasse. Die Ver-
fassungsänderungen. Die Verfassungsgesetze.
Die „Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern“ v.
26. Mai 1818 samt ihren zehn „Beylagen“ und ihren zwei „An-
hängen“ ist veröffentlicht im Gesetzblatt 1818 Stück VII—XVIII
Sp. 101—4352.
A. Dieser amtliche Abdruck mußte der Ausgabe zu Grunde
gelegt werden. Allein hier erwuchs unvermutet eine Schwierigkeit.
Die beiven Exemplare des bairischen Gesetzblattes Jahrgang 1818