Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Evp. 174. 
ESp. 175. 
64 Zweyte Beylage zur Verfassungs-Urkunde des Reichs. 
  
H. 83. 
Der weltlichen Staats-Policey kömmt es zu, in so weit, als 
die Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zwischen ver- 
schiedenen Religions-Partheyen es erfordert, Vorschriften für äußere 
Handlungen, vie nur zufälligen Bezug zum kirchlichen Zwecke haben, 
zu geben. 
F. 84. 
Religions-Verwandte einer öffentlich aufgenommenen Kirche, 
welche keine eigene Gemeinde bilden. können sich zu einer entfernten 
Gemeinde ihres Glaubens innerhalb der Grenzen des Reichs halten. 
8. 85. 
Auch ist ihnen freygestellt, von dem Pfarrer oder Prediger 
einer andern Confession an ihrem Wohnorte jene Dienste und 
Amts-Functionen nachzusuchen, welche sie mit ihren eigenen Religions- 
Grundsätzen vereinbarlich glauben, und jene nach ihren Religions- 
Grundsätzen leisten können. 
K. 86. 
In dergleichen Fällen sollen dem Pfarrer oder Geistlichen der 
fremden Confession für die geleisteten Dienste vie festgesetzten Stol- 
gebühren entrichtet werden. 
1 
K. 87. 
Diesen auf solche Art der Orts-Pfarrey einverleibten fremden 
Religions-Verwandten darf jevoch nichts aufgelegt werden, was 
ihrem Gewissen oder der jedem Staats-Einwohner garantirten 
Hausandacht entgegen ist. 
(.. 88. 
Den Mitgliedern der öffentlich ausgenommenen Kirchen-Ge- 
sellschaften steht die Bilvung einer eigenen Gemeinde aller Orten 
frey, wenn sie das erforderliche Vermögen zum Unterhalt der Kirchen- 
diener, zu den Ausgaben für den Gottesdienst, dann zur Errichtung 
und Erhaltung der nöthigen Gebäude besitzen, oder wenn sie die 
Mittel hiezu auf gesetzlich gestattetem Wege aufzubringen vermögen. 
8. 89. 
Das Verhältiß der Staats-Einwohner, welche einer Religion 
angehören, deren Mitgliedern nur eine Hausandacht oder nur ein
	        
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