Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict üb. die äuß. Rechts-Verhältnisse d. Einw. d. Königr. Baiern, 2c. 67 
5F. 99. 
Auch kann eine solche Abtheilung von der Staats-Gewalt 
aus policeylichen oder administrativen Erwägungen, oder auf An- 
suchen der Betheiligten verfügt werden. 
H. 100. 
Wenn ein Religionstheil keinen eigenen Kirchhof besitzt, oder 
nicht bey der Theilung des gemeinschaftlichen Kirchen-Vermögens 
einen solchen für sich anlegt, so ist der im Orte befindliche als ein 
gelmeinschaftlicher Begräbnißplatz für sämmtliche Einwehner des 
Orts zu betrachten, zu dessen Anlage und Unterhaltung aber auch 
sämmtliche Religionsverwandte verhältnißmäßig beytragen müssen. 
S. 101. 
Kein Geistlicher kann gezwungen werden, das Begräbniß eines 
fremden Religionsverwandten nach den Feyerlichkeiten seiner Kirche 
zu verrichten. 
K. 102. 
Wird derselbe darum ersucht, und er findet keinen Anstand, 
dem Begräbnisse beyzuwohnen, so müssen ihm auch die dafür her- 
gebrachten Gebühren entrichtet werden. 
5. 103. 
Der Glocken auf den Kirchhöfen kann jede öffentlich aufge- 
nommene Kirchen-Gemeinde bey ihren Leichen-Feyerlichkeiten gegen 
Bezahlung der Gebühr sich bevienen. 
Dieses allgemeine Staats-Grundgesetz bestimmt. in Ansehung 
der Religions-Verhältnisse der verschiedenen Kirchen-Gesellschaften. 
ihre Rechte und Verbinvlichkeiten gegen den Staat, die unveräußer- 
lichen Majestätsrechte des Regenten und die jedem Unterthan zu- 
gesicherte Gewissensfreyheit und Religions-Ausübung 
In Ansehung ver übrigen innern Kirchen-Angelegenheiten sind 
die weitern Bestimmungen, in Beziehung auf die katholische Kirche, 
in dem mit dem päbstlichen Stuhle abgeschlossenen Concordat vom 
5. ] Junius 1817. und in Beziehung auf vie protestantische Kirche in 
dem hierüber unterm heutigen Tage erlassenen eigenen Edicte enthalten. 
München den 26. May 1818. 
(IL.. S.) 
Zur Beglaubigung: 
Egid von Kobell, 
Königlicher Staatsrath und General-Secretaire. 
  
5* 
Sp. 178. 
Sv. 17. 
Sp. 180.
	        
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