Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. 69
tragen sind; ferner statistische Notizen, Verhandlungen, Urkunden
und andere Nachrichten, zu deren Kenntniß sie nur durch ihre
Dienstverhältniße kommen konnten, ohne besondere Königliche Er-
laubniß nie dem Drucke übergeben. Eben so bleibt ihnen unter-
sagt, Nachrichten politischen oder statistischen Inhalts über die
Königlichen Staaten, in ausländische Zeitschriften einzurücken, oder
an dergleichen Aufsätzen Theil zu nehmen, wenn sie nicht zuvor
dem einschlägigen Staats-Ministerium vorgelegt waren.
8. 4.
Damit die Freyheit der Presse und des Buchhandels (5. 1.)
nicht mißbraucht werde, wird den Polizey-Obrigkeiten jeden Orts
über die allda befindlichen Buchhandlungen, Antiquarien, Leih-
bibliotheken, Lese-Institute, Buchdruckereyen und lithographische
Anstalten eine allgemeine Aufsicht übertragen, so wie vie gesetzliche
Bestrafung der durch Schriften begangenen Verbrechen und Vergehen
den ordentlichen Gerichten vorbehalten bleibt.
g. 5.
Dem zufolge sind alle Buchhandlunsgen, Antiquarien, Leih-
bibliothek-Inhaber, die Vorsteher der Lese-Institute und lithographi-
schen Anstalten, die Kupferstiche, Bilder= und Karten-Händler ver-
pflichtet, unter einer Strafe von hundert Thalern, ihre Cataloge
der Polizey-Obrigkeit zu übergeben.
8. 6.
Wenn die Polizey in den ihr übergebenen Catalogen, Schriften,
Gemälde, oder andere sinnliche Darstellungen wahrnimmt, ovder
wenn die Verbreitung von Schriften oder sinnlichen Darstellungen
bey ihr angezeigt wird, wodurch ein im Königreiche bestehendes
Strafgesetz übertreten wurde, sey es als Verbrechen, Vergehen, oder
Polizey-Uebertretung, so hat sie alsbald dem einschlagenden Unter-
suchungsgerichte davon die amtliche Anzeige zu machen, und nach
Unmeerschied selbst der Bestrafung wegen geeignet zu verfahren.
8. 7.
Betreffen jene Gesetz-Uebertretungen den Monarchen, den
Staat und vessen Verfassung, oder die im Königreiche bestehenden
Kirchen= und religiösen Gesellschaften, oder sind Schriften oder sinn-
liche Darstellungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung durch Auf-
munterung zum Aufruhr oder der Sittlichkeit durch Reitz) und
Verführung zu Wollust und Laster gefährlich; so soll die Polizey
Sy. 184.
Sp. 185.