Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sv. 202. 
80 Vierte Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
unmittelbare oberste Behörde des Meldiat-Gebietes, und erläßt in 
Beziehung auf dieselbe unmittelbare Weisungen an die standes- 
herrlichen Behörden. 
C. 31. 
Die Standesherren üben die nach §5. 26. 27. und 28. ihnen 
zustehenden Rechte durch ihre Policey-Behörden und respective Herr- 
schafts-Gerichte aus; sie sind befugt, ihre Beamten mit Bericht zu 
vernehmen und Entschließungen darauf zu ertheilen, welche jedoch 
nach den Vorschriften und in dem Geiste der allgemeinen Landes- 
Gesetze verfaßt seyn müßen. 
In die Entscheidung der contentiosen Gegenstände, welche zur 
Competenz ihrer Gerichte gehören, dürfen sie sich nicht einmischen. 
S. 32. 
Ihre Gerichte stehen in Beziehung auf ihren policeylichen 
Wirkungskreis in einem gleichen Verhäliniße mit ven Königlichen 
Landgerichten. 
S. 33. 
Diejenigen Standesherren, welche ein geschloßenes Gebier von 
14 bis 20 tausend Seelen besitzen, können — so wie für die 
Gegenstände der Justiz — auch für die Gegenstände der Policey 
eine zweyte Instanz in einem für Beyde vereinigten Collegium 
bilven, welches den Nahmen: „Regierungs= und Justiz- 
Canzley“ führt. 
S. 34. 
Diese Regierungs-Canzley verwaltet in dem standesherrlichen 
Gebiete die Policey in allen Gegenständen, welche zum Wirkungs- 
kreise der Königlichen Negierung gehören, und Dieser nicht nach 
K. 29. besonders vorbehalten sind. « 
§.35. 
Dieselbe ertheilt den standesherrlichen Unter-Behörden Weisungen, 
empfängt von ihnen in der Eigenschaft einer unmittelbar vorgesezten 
Stelle ausschließend Bericht. — Sie führt die Aufsicht auf das 
untergeordnete Polizey-Personal, übt alle Befugniße der Disciplin 
aus, und verfügt die nöthigen Amts-Untersuchungen. Sie ent- 
scheidet als zweyte Instanz in streitigen administrativen Gegen- 
ständen, mit Vorbehalt des Recurses an die Königliche Staats- 
raths-Commission.
	        
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