Sv. 202.
80 Vierte Beylage zu der Verfaffungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
unmittelbare oberste Behörde des Meldiat-Gebietes, und erläßt in
Beziehung auf dieselbe unmittelbare Weisungen an die standes-
herrlichen Behörden.
C. 31.
Die Standesherren üben die nach §5. 26. 27. und 28. ihnen
zustehenden Rechte durch ihre Policey-Behörden und respective Herr-
schafts-Gerichte aus; sie sind befugt, ihre Beamten mit Bericht zu
vernehmen und Entschließungen darauf zu ertheilen, welche jedoch
nach den Vorschriften und in dem Geiste der allgemeinen Landes-
Gesetze verfaßt seyn müßen.
In die Entscheidung der contentiosen Gegenstände, welche zur
Competenz ihrer Gerichte gehören, dürfen sie sich nicht einmischen.
S. 32.
Ihre Gerichte stehen in Beziehung auf ihren policeylichen
Wirkungskreis in einem gleichen Verhäliniße mit ven Königlichen
Landgerichten.
S. 33.
Diejenigen Standesherren, welche ein geschloßenes Gebier von
14 bis 20 tausend Seelen besitzen, können — so wie für die
Gegenstände der Justiz — auch für die Gegenstände der Policey
eine zweyte Instanz in einem für Beyde vereinigten Collegium
bilven, welches den Nahmen: „Regierungs= und Justiz-
Canzley“ führt.
S. 34.
Diese Regierungs-Canzley verwaltet in dem standesherrlichen
Gebiete die Policey in allen Gegenständen, welche zum Wirkungs-
kreise der Königlichen Negierung gehören, und Dieser nicht nach
K. 29. besonders vorbehalten sind. «
§.35.
Dieselbe ertheilt den standesherrlichen Unter-Behörden Weisungen,
empfängt von ihnen in der Eigenschaft einer unmittelbar vorgesezten
Stelle ausschließend Bericht. — Sie führt die Aufsicht auf das
untergeordnete Polizey-Personal, übt alle Befugniße der Disciplin
aus, und verfügt die nöthigen Amts-Untersuchungen. Sie ent-
scheidet als zweyte Instanz in streitigen administrativen Gegen-
ständen, mit Vorbehalt des Recurses an die Königliche Staats-
raths-Commission.