Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Vorbemerkung. 11 
  
im Sinne einer Anerkennung, auf die übrigen Edikte und Ver- 
erdnungen im Sinne einer verfassungsmäßigen Bestätigung. 
Diese bezieht sich durchaus nicht immer auf den ganzen Erlaß und 
versäumt dann genau anzugeben, wie weit sie erteilt werden soll. 
Aber soweit sie erteilt ist, bevurfte die spätere Abänderung jener 
Erlasse der Form der Verfassungsänderung. Nicht ein einziger 
Erlaß ist aber ausdrücklich zum Bestandteil der Ver- 
fassung erhoben worden. 
Ein Bevürfniß zum neuen Abvruck jener weit zurückliegenden 
Erlasse schien mir nicht vorhanden. 
III. Inkrafttreten der Rechtssätze. 
Weder die bayerische Verfassung noch ein andres bayerisches 
Gesetz enthält eine allgemeine Bestimmung über den Tag des 
Inkrafttretens publizirter Gesetze, welche diesen Zeitpunkt nicht aus- 
drücklich bestimmen. Solche Gesetze treten, wenn sich aus ihnen 
nicht das Gegenteil entnehmen läßt, mit dem Tage der Publikation 
in Kraft. 
Deßhalb ist bei allen anzuführenden Erlassen 
der Tag der Ausgabe der betr. Nummer des Gesetz- 
blattes sowie des Publikations-Organs für die 
Pfalz angegeben, und dieser Tag ist zugleich der 
Tag des Inkrafttretens, wo Anderes nicht ausdrücklich 
gesagt ist. Manche ältere Gesetze wellen nach ihrem Wortlant 
in Kraft treten schen vom Tage der Gesetzesausfertigung an; diese 
kleine Ungenauigkeit korrigirt sich von selbst. Vor der Publikation 
giebt es noch kein Gesetz, kann es also auch nicht gelten. 
IV. plan der Ausgabe. 
Der Grundgedanke für die Herausgabe der Sammlung 
„Deutscher Staatsgrundgesetze' ward in Heft 1 S. V dahin be- 
zeichnet: die Ansgabe „giebt stets au erster Stelle den ursprüng- 
lichen, also nicht den jetzt geltenden Text, wird aber stets dessen 
Persehungen - bewilligenden us bühren b betreffend“, v. 16. August 
1817 (. unten S. 1 7. „Höchst-landesherrliche 
Loorblun bie Dlctnbe. der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung 
auf ihren Stand und Gehalt betr.“, v. Isten Jänner 1805, und die „Ver- 
ordnung, Die Beiträge der Stanirdieme um Witwen= und Woaisen-Fonde- , 
vthcIdoiuimtcnct«u)-8.thangllczulellqomk 
plicite: die „Amts-Instruktion für die Distrikts-Schul- Inspektoren, v. 
15. September 1808. Riegierungsblat NDCCCVIII. 2. Band. Sp.2 477 ff. 4 
 
	        
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