Edictüber b. gutsherrlichen Rechte n. b. gutsherrliche Gerichtsbarkeit. 105
S. 50.
Der Gutsherr kann zwar bey dem Herrschafts= oder Patri-
monial-Gerichte an seinem Wohnorte das Richteramt selbst über-
nehmen; jedoch muß er sich der Nachweisung und Prüung seiner
Kenntnisse, gleich andern ] Bewerbern, unterwerfen, und eine Aus-
nahme findet nur dann statt, wenn etwa seine Tauglichkeit vurch
seine vorherigen Dienste im Staate außer Zweifel gesetzt ist.
Titel UN.
Von den Dienstverhältnissen der gutsherrlichen
Beamten.
S. 51.
Die Herrschafts-Richter und diejenigen Patrimonial-Richter,
welche zugleich die streitige Gerichtsbarkeit auszuüben haben, so
wie diejenigen Gutsherren, welche die gutsherrliche Gerichtsbarkeit
persönlich verwalten (§. 50.), werden von der vorgesetzten Kreis-
Regierung unmittelbar, solche Patrimonial-Gerichtshalter aber,
welche blos auf die freywillige Gerichtsbarkeit beschränkt sind, aus
Auftrag der Kreis-Regierung von dem betreffenden Landgerichte
verpflichtet.
S. 52.
Alle gutsherrlichen Gerichts-Beamten leisten bey ihrer An-
stellung und Verpflichtung auch den für die unmittelbaren König-
lichen Beamten vorgeschriebenen Eid nach Maaßgabe der Verfassungs-
Urkunde Titel X. 9. 3. — Der Gutsherr kann sich von seinen
Beamten einen besondern Eid darüber leisten lassen, daß dieselben
alle diejenigen Verpflichtungen beobachten werden, welche ihnen das
gegenwärtige Evict und die Gesetze des Reichs gegen ihre Guts-
herren auflegen. .
l§.53.
In Beziehung auf den Gerichtsstand sind die Herrschafts-
Richter, und viejenigen Patrimonial-Gerichtshalter, welche mit den
Functionen der streitigen Gerichtsbarkeit bekleidet sind, den Land-
richtern gleichgestellt. Die Actuare und diejenigen Patrimonial=
Beamten aber, welche blos die freiwillige Gerichtsbarkeit ausüben,
haben ihren Gerichtsstand bey den Landgerichten; ist aber ihr Wohn-
sit nicht in dem nämlichen Landgerichte, in welchem das von ihnen
Sp. 238.
Sp. 239.