Sp. 213.
Sp. 211.
108 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
der Nichtigkeit und des Schaden-Ersatzes, nebst weiterer ange-
messener Bestrafung. Den Patrimonial-Gerichten, auch wenn sie
mit der streitigen Gerichtsbarkeit bekeidet sind, kömmt niemals eine
Verhandlung und Entscheidung in solchen streitigen Rechtssachen
zu, bey welchen die Patrimonial-Gerichts-Inhaber selbst betheiligt
sind, sondern dergleichen Streitgegenstände eignen sich ausschließend
zu den Königlichen Landgerichten.
F. 63.
In administrativen Gegenständen, wo dem Guts= und Ge-
richtsherrn ein Einschluß in die Verwaltung gestattet ist, hat er
das Recht, seine Gerichts-Beamten, allenfalls durch Geldstrafen, zur
Befolgung seiner, aus gesetzlichen Anordnungen hervorgehenden
Aufträge, wofür er haftet, anzuhalten. Beharrlicher Ungehorsam
wird auf erstattete Anzeige, nach Beschaffenheit der Umstände, von
der Kreis-Regierung oder dem Appellations-Gerichte bestraft.
S. 64.
Den Herrschafts-Richtern, Patrimonial-Gerichtshaltern und
Actuaren ist eben so, wie den unmittelbaren Königlichen Justiz-
und Polizey-Beamten, untersagt, in ihrem Amtsbezirke eine Guts-
Realität zu erwerben.
H. 65.
Die Herrschafts= und Patrimonial-Gerichte führen zu ihren
amtlichen Ausfertigungen ein Siegel mit dem Wappen des Guts-
herrn und der Umschrift: „Fürstlich= Gräflich= oder Freyherrlich= 2c.
N. Nes. Herrschafts-(Patrimonial-) Gericht N. N.“
1#
[Titel V.
Von dem Wirkungskreise der gutsherrlichen Gerichte
und von den Rechten und Verbindlichkeiten der
Gutsherren in Beziehung auf die verschiedenen
Zweige der öffentlichen Verwaltung.
S. 66.
Die Ausübung der in dem gegenwärtigen Titel begriffenen
Rechte kömmt nur denjenigen Gutsherren zu, welche die Gerichts-
barkeit, und ein nach den Vorschriften der vorhergehenden Titel III.
und IV. gebilvetes und bestelltes Gericht besitzen; jedoch unbeschadet
der Ausnahmen, welche bey einzelnen Paragraphen der folgenden
Capitel besonders und ausprücklich vorbehalten sind.