Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 213. 
Sp. 211. 
108 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
der Nichtigkeit und des Schaden-Ersatzes, nebst weiterer ange- 
messener Bestrafung. Den Patrimonial-Gerichten, auch wenn sie 
mit der streitigen Gerichtsbarkeit bekeidet sind, kömmt niemals eine 
Verhandlung und Entscheidung in solchen streitigen Rechtssachen 
zu, bey welchen die Patrimonial-Gerichts-Inhaber selbst betheiligt 
sind, sondern dergleichen Streitgegenstände eignen sich ausschließend 
zu den Königlichen Landgerichten. 
F. 63. 
In administrativen Gegenständen, wo dem Guts= und Ge- 
richtsherrn ein Einschluß in die Verwaltung gestattet ist, hat er 
das Recht, seine Gerichts-Beamten, allenfalls durch Geldstrafen, zur 
Befolgung seiner, aus gesetzlichen Anordnungen hervorgehenden 
Aufträge, wofür er haftet, anzuhalten. Beharrlicher Ungehorsam 
wird auf erstattete Anzeige, nach Beschaffenheit der Umstände, von 
der Kreis-Regierung oder dem Appellations-Gerichte bestraft. 
S. 64. 
Den Herrschafts-Richtern, Patrimonial-Gerichtshaltern und 
Actuaren ist eben so, wie den unmittelbaren Königlichen Justiz- 
und Polizey-Beamten, untersagt, in ihrem Amtsbezirke eine Guts- 
Realität zu erwerben. 
H. 65. 
Die Herrschafts= und Patrimonial-Gerichte führen zu ihren 
amtlichen Ausfertigungen ein Siegel mit dem Wappen des Guts- 
herrn und der Umschrift: „Fürstlich= Gräflich= oder Freyherrlich= 2c. 
N. Nes. Herrschafts-(Patrimonial-) Gericht N. N.“ 
1# 
[Titel V. 
Von dem Wirkungskreise der gutsherrlichen Gerichte 
und von den Rechten und Verbindlichkeiten der 
Gutsherren in Beziehung auf die verschiedenen 
Zweige der öffentlichen Verwaltung. 
S. 66. 
Die Ausübung der in dem gegenwärtigen Titel begriffenen 
Rechte kömmt nur denjenigen Gutsherren zu, welche die Gerichts- 
barkeit, und ein nach den Vorschriften der vorhergehenden Titel III. 
und IV. gebilvetes und bestelltes Gericht besitzen; jedoch unbeschadet 
der Ausnahmen, welche bey einzelnen Paragraphen der folgenden 
Capitel besonders und ausprücklich vorbehalten sind.
	        
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