Sp. 263.
120 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
herrlichen Gerichts die Anusübung des den Ausschlüssen! verordnungs-
mäßig zustehenden Straf-Rechts.
I . 108.
In Städten und Märkten, welche einem gutsherrlichen Ge-
richte untergeordnet sind, gebührt dem Gutsherrn und dessen
Gerichts-Verwalter die Leitung aller in gegenwärtigem Edicte ihm
übertragenen Policey-Befugnisse, wovon derselbe die Verhandlung
der Straf-Fälle, und der contentiösen Gegenstände nach den ge-
gebenen Bestimmungen (S#. 89—90.) selbst zu besorgen hat;
wogegen die übrige Orts-Policey von dem Magistrat unter der
Aufsicht und Leitung des gutsherrlichen Gerichtes ausgeübt wird.
K. 109.
Uebrigens sind, was die Unterordnung der Gemeinden unter
die Gerichts-Behörden — das den Letztern zustehende Necht der
Erinnerung über die Amtsführung in Gemeinde-Sachen — das
damit verbundene Recht der provisorischen Verfügung — die Er-
theilung der geeigneten Anweisungen an die Gemeinde-Ausschüsse
— die Unterstützung der Gemeinde-Vorsteher — die Wachsamkeit
auf den Mißbrauch der den Gemeinde-Ausschüssen und Vorstehern
übertragenen Befugnisse — und vdie dieffallsigen Einschreitungen,
so wie die zu erstattenden vierteljährigen Anzeigen betrifft, die Be-
stimmungen der 88. 127, 129, 133 und 134 der obengenannten
Verordnung über die Gemeinde-Verfassung auch in den gutsherr-
lichen Orten und Gerichten zu beobachten.
IS. 110.
Die bisher in dem gegenwärtigen Capitel aufgezählten Rechte
der Gutsherren und ihrer Gerichte in Bezug auf das Gemeinde-
und Stiftungs-Wesen, können nur in einem solchen gutsherrlichen
Gerichte ausgeübt werden, in welchem dem Gutsherrn nach den
Bestimmungen der obigen ös. 84 und 85. die Ausübung der
Policey selbst zusteht.
Capitel V72.
Von den gerichtsherrlichen Gefällen und den besondern
dießfallsigen Rechten.
S. 111.
Alle Abgaben, welche zu den Domanial= und Privat-Gefällen
gehören, insbesondere diejenigen, welche aus Bergwerken, Jagden.
So das Gl. Correx. II: Ausschüssen. 2 So das Gl. 1 u. II.
Sollte VI heißen.