Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Sp. 263. 
120 Sechste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. 
  
herrlichen Gerichts die Anusübung des den Ausschlüssen! verordnungs- 
mäßig zustehenden Straf-Rechts. 
I . 108. 
In Städten und Märkten, welche einem gutsherrlichen Ge- 
richte untergeordnet sind, gebührt dem Gutsherrn und dessen 
Gerichts-Verwalter die Leitung aller in gegenwärtigem Edicte ihm 
übertragenen Policey-Befugnisse, wovon derselbe die Verhandlung 
der Straf-Fälle, und der contentiösen Gegenstände nach den ge- 
gebenen Bestimmungen (S#. 89—90.) selbst zu besorgen hat; 
wogegen die übrige Orts-Policey von dem Magistrat unter der 
Aufsicht und Leitung des gutsherrlichen Gerichtes ausgeübt wird. 
K. 109. 
Uebrigens sind, was die Unterordnung der Gemeinden unter 
die Gerichts-Behörden — das den Letztern zustehende Necht der 
Erinnerung über die Amtsführung in Gemeinde-Sachen — das 
damit verbundene Recht der provisorischen Verfügung — die Er- 
theilung der geeigneten Anweisungen an die Gemeinde-Ausschüsse 
— die Unterstützung der Gemeinde-Vorsteher — die Wachsamkeit 
auf den Mißbrauch der den Gemeinde-Ausschüssen und Vorstehern 
übertragenen Befugnisse — und vdie dieffallsigen Einschreitungen, 
so wie die zu erstattenden vierteljährigen Anzeigen betrifft, die Be- 
stimmungen der 88. 127, 129, 133 und 134 der obengenannten 
Verordnung über die Gemeinde-Verfassung auch in den gutsherr- 
lichen Orten und Gerichten zu beobachten. 
IS. 110. 
Die bisher in dem gegenwärtigen Capitel aufgezählten Rechte 
der Gutsherren und ihrer Gerichte in Bezug auf das Gemeinde- 
und Stiftungs-Wesen, können nur in einem solchen gutsherrlichen 
Gerichte ausgeübt werden, in welchem dem Gutsherrn nach den 
Bestimmungen der obigen ös. 84 und 85. die Ausübung der 
Policey selbst zusteht. 
Capitel V72. 
Von den gerichtsherrlichen Gefällen und den besondern 
dießfallsigen Rechten. 
S. 111. 
Alle Abgaben, welche zu den Domanial= und Privat-Gefällen 
gehören, insbesondere diejenigen, welche aus Bergwerken, Jagden. 
So das Gl. Correx. II: Ausschüssen. 2 So das Gl. 1 u. II. 
Sollte VI heißen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.