Edict über d 6 tͤh lich Rechten * g töh liche Gerichtsbarkcit. 123
S. 120.
Nicht liquide Forderungen, welche weder hergebracht, noch
erwiesen sind, und von den Grundholden widersprochen und ver-
weigert werden, sind im ordentlichen Rechts Wege zu verhandeln.
In diesem Falle kann der Inhaber eines Herrschafts-Gerichts bey
diesem Gerichte selbst seine Klage stellen, der Inhaber eines bloßen
Patrimonial-Gerichts aber muß solche bey dem Königlichen Land-
gerichte anbringen.
S. 121.
Als durchaus liquid sind nur solche Neichnisse anzusehen,
welche in den Urbarien, Grund-, Saal= und Lager-Büchern, Hebe-
Registern und Grundgerechtigkeits-Briefen, oder wenigstens in den
ordentlich zu haltenden Einschreibbüchlein ver Hintersassen in guanto
et duali vorgetragen, und von den Grunpholden in keiner Beziehung
widersprochen sind.
S. 122.
Rücksichtlich der in oben bezeichneter Art liquiden grunrherr-
lichen Geldstiften, Pfenniggilten. Scharwerkgelder, der unbestrittenen
Briefgebühren, dann der bereits in eine Gelvabgabe verwandelten
Natural-Reichlnisse, mag sich der Gutsherr, wenn er es gut findet
und nicht unmittelbar die gerichtliche Execution nachsuchen will, der
Pfändung zwar bevienen, jedoch nur mit der ausdrücklichen Be-
dingniß, daß das den Grundholden abgenommene Pfand unver-
züglich an das einschlägige unmittelbare Königliche Gericht zur
Abschätzung und Versteigerung gebraucht!, und der nach Abzug der
schuldigen Summe etwa noch übrig bleibende Rest, dem Ausge-
pfändeten zugestellt werde.
5. 123.
Das dem Landmann nöthige Acker-Geräthe und unentbehrliche
Vieh, oder die sonst gesetzlich ausgenommene Fahrniß darf niemals
als Pfand abgenommen werden. .-
§.124.
Auf eingelegte Gatter- und andere Gilten, die nicht aus dem
grundherrlichen Vertrage entspringen, auf Laudemien, auf Boden-
zinse, auf Saamen= und Speise-Getreid= dann andere Vorlehen,
so wie überhaupt auf die persönlichen Forderungen jeder Art, ist die
Selbstpfändung in keinem Falle anwenvbar.
1 So das GBl. Correx. II: gebracht.