Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über d 6 tͤh lich Rechten * g töh liche Gerichtsbarkcit. 123 
  
S. 120. 
Nicht liquide Forderungen, welche weder hergebracht, noch 
erwiesen sind, und von den Grundholden widersprochen und ver- 
weigert werden, sind im ordentlichen Rechts Wege zu verhandeln. 
In diesem Falle kann der Inhaber eines Herrschafts-Gerichts bey 
diesem Gerichte selbst seine Klage stellen, der Inhaber eines bloßen 
Patrimonial-Gerichts aber muß solche bey dem Königlichen Land- 
gerichte anbringen. 
S. 121. 
Als durchaus liquid sind nur solche Neichnisse anzusehen, 
welche in den Urbarien, Grund-, Saal= und Lager-Büchern, Hebe- 
Registern und Grundgerechtigkeits-Briefen, oder wenigstens in den 
ordentlich zu haltenden Einschreibbüchlein ver Hintersassen in guanto 
et duali vorgetragen, und von den Grunpholden in keiner Beziehung 
widersprochen sind. 
S. 122. 
Rücksichtlich der in oben bezeichneter Art liquiden grunrherr- 
lichen Geldstiften, Pfenniggilten. Scharwerkgelder, der unbestrittenen 
Briefgebühren, dann der bereits in eine Gelvabgabe verwandelten 
Natural-Reichlnisse, mag sich der Gutsherr, wenn er es gut findet 
und nicht unmittelbar die gerichtliche Execution nachsuchen will, der 
Pfändung zwar bevienen, jedoch nur mit der ausdrücklichen Be- 
dingniß, daß das den Grundholden abgenommene Pfand unver- 
züglich an das einschlägige unmittelbare Königliche Gericht zur 
Abschätzung und Versteigerung gebraucht!, und der nach Abzug der 
schuldigen Summe etwa noch übrig bleibende Rest, dem Ausge- 
pfändeten zugestellt werde. 
5. 123. 
Das dem Landmann nöthige Acker-Geräthe und unentbehrliche 
Vieh, oder die sonst gesetzlich ausgenommene Fahrniß darf niemals 
als Pfand abgenommen werden. .- 
§.124. 
Auf eingelegte Gatter- und andere Gilten, die nicht aus dem 
grundherrlichen Vertrage entspringen, auf Laudemien, auf Boden- 
zinse, auf Saamen= und Speise-Getreid= dann andere Vorlehen, 
so wie überhaupt auf die persönlichen Forderungen jeder Art, ist die 
Selbstpfändung in keinem Falle anwenvbar. 
1 So das GBl. Correx. II: gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.