Edict über b. gutsberrlichen Rechte u.d. gutsherrliche Gerichtsbarteit. 125
Titel VI.
Von dem Uebergang der gutsherrlichen Gerichtsbarkeit
an andere Besitzer, von der Suspension, und von
dem Aufhören derselben.
S. 129.
Wenn die gutsherrliche Gerichtsbarkeit durch den Tod des
Inhabers an dessen Erben übergeht; so setzen sie vieselbe mit den
übrigen gutsherrlichen Rechten, in soferne sie dazu fähig sind, fort,
und haben sogleich nach dem Anstritt der Erbschaft die Anzeige
davon bey der Regierung des Kreises zu machen, auch, wenn
der Erben mehrere sind, ein Individuum aus ihrer Mitte zu be-
stimmen, welches die persönlichen Verhältnisse des Gutsherrn gegen
sein Gericht vertritt.
5. 130.
Eben so muß bey Veräußerung des Gutes, worauf die Ge-
richtsbarkeit haftet, der neue Erwerber der vorgesetzten Kreis-Re-
gierung alsbald angezeigt werden, damit er in das Verzeichniß der
gutsherrlichen Gerichte eingetragen werde.
Dasselbe ist zu beobachten, wenn ein Gut mit der Gerichts-
barkeit an einen andern Besitzer in Folge eines gerechtlichen! Er-
kenntnisses übergeht.
KS. 131.
Suspendirt ist die Gerichtsbarkeit, wenn mehrere unabgetheilte
Erben eines mit der Gerichtsbarkeit bekleiveten Gutes den Auftrag
zur Ernennung eines Stellvertreters nicht erfüllen, und diese
Suspension dauert so lange, bis ver angeführte Abgang gehoben
seyn wird.
S. 132.
Ingleichen tritt eine Suspension der Gerichtsbarkeit ein, wenn
der Gutsherr durch den Ausspruch der Gerichte, wegen schweren
Mißlbrauchs, der Gerichtsbarkeit auf seine Lebenszeit verlustig erklärt
wird, unbeschadet der Rechte seiner Erben und anderer Rechts-
Nachfolger.
öS. 133. "
Ferner ruht die Gerichtsbarkeit, wenn das Gut, worauf sie
haftet, an einen Unadelichen übergeht, und sie lebt wieder auf.
sobald dasselbe wieder in die Hände eines Adelichen kömmt.
1 So bas Gl. Correx. II: gerichtlichen.
9
u
k. 272.
Svp. 273.