Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 139 
  
commisse für erloschen erklärt wurden, bleiben erloschen, wenn auch 
aus dem vormaligen Fideicommisse dem gegenwärtigen Edicte gemäß 
ein neues Fiveicommiß gebilvet wird. 
S. 39. 
Die Gläubiger des Constituenten können sich bey dieser Er- 
neuerung an das neu gebildete Fideicommiß in der Art halten, daß 
1) jene Forderungen, welche entweder nach den vormaligen Fidei- 
commiß-Rechten, oder nach dem gegenwärtigen Edicte aus der 
Substanz des Fideicommisses haften; desgleichen jene Schul- 
den, welche nach der gesetzlichen Aufhebung der Familien- 
Fideicommisse unter ausvrücklicher Verpfändung eines vor- 
maligen Fideicommiß-Gutes contrahirt wurden, als Fidei- 
commiß-Schulden erster Classe; 
2) alle übrigen Schulden aber als Fideicommiß-Schulden zweyter 
Classe angesehen werven. 
S. 40. 
Bey Bildung dieser neuen Fideicommisse tritt die im Titel II. 
K. 23—30. vorgeschriebene gerichtliche Instruction und Bestätigung 
ein. Mit dem Gce um die Bestätigung ist der Beweis zu 
verbinden, daß das zum neuen Fiveicommiß bestimmte Vermögen 
vor Auflösung der Fideicommisse die Eigenschaft eines Fideicommiß- 
oder Stamm-Gutes an sich getragen habe, und die Erbfolge an- 
zuzeigen, welche dabey vormals statt gefunden hat, oder künfeig 
statt finden soll. » 
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep- 
tember 1825 bestimmt: 
F. 5. 
Die Disposition des §. 40. in Betreff des Beweises, 
daß das zum neuen Fidei-Commisse bestimmte Vermögen 
vor Auflösung der Fidei-Commisse die Eigenschaft eines 
Fidei-Commisses oder Stammgutes an sich getragen 
habe, schließt nicht aus, daß auch Vermuthungen als 
Beweismittel genügen. 
S. 41. 
Die im gegenwärtigen Titel enthaltene Begünstigung der 
Fideicommiß-Errichtung aus dem vormaligen Stamm- oder Fidei- 
commiß-Vermögen ist auf die Dauer von zwey Jahren, von Be- 
kauntmachung des gegenwärtigen Evictes au gerechnet, dergestalt 
Sp. 291.
	        
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