Edict über die Familien-Fideicommisse. 139
commisse für erloschen erklärt wurden, bleiben erloschen, wenn auch
aus dem vormaligen Fideicommisse dem gegenwärtigen Edicte gemäß
ein neues Fiveicommiß gebilvet wird.
S. 39.
Die Gläubiger des Constituenten können sich bey dieser Er-
neuerung an das neu gebildete Fideicommiß in der Art halten, daß
1) jene Forderungen, welche entweder nach den vormaligen Fidei-
commiß-Rechten, oder nach dem gegenwärtigen Edicte aus der
Substanz des Fideicommisses haften; desgleichen jene Schul-
den, welche nach der gesetzlichen Aufhebung der Familien-
Fideicommisse unter ausvrücklicher Verpfändung eines vor-
maligen Fideicommiß-Gutes contrahirt wurden, als Fidei-
commiß-Schulden erster Classe;
2) alle übrigen Schulden aber als Fideicommiß-Schulden zweyter
Classe angesehen werven.
S. 40.
Bey Bildung dieser neuen Fideicommisse tritt die im Titel II.
K. 23—30. vorgeschriebene gerichtliche Instruction und Bestätigung
ein. Mit dem Gce um die Bestätigung ist der Beweis zu
verbinden, daß das zum neuen Fiveicommiß bestimmte Vermögen
vor Auflösung der Fideicommisse die Eigenschaft eines Fideicommiß-
oder Stamm-Gutes an sich getragen habe, und die Erbfolge an-
zuzeigen, welche dabey vormals statt gefunden hat, oder künfeig
statt finden soll. »
Erste Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 11. Sep-
tember 1825 bestimmt:
F. 5.
Die Disposition des §. 40. in Betreff des Beweises,
daß das zum neuen Fidei-Commisse bestimmte Vermögen
vor Auflösung der Fidei-Commisse die Eigenschaft eines
Fidei-Commisses oder Stammgutes an sich getragen
habe, schließt nicht aus, daß auch Vermuthungen als
Beweismittel genügen.
S. 41.
Die im gegenwärtigen Titel enthaltene Begünstigung der
Fideicommiß-Errichtung aus dem vormaligen Stamm- oder Fidei-
commiß-Vermögen ist auf die Dauer von zwey Jahren, von Be-
kauntmachung des gegenwärtigen Evictes au gerechnet, dergestalt
Sp. 291.