Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Edict über die Familien-Fideicommisse. 143 
  
in so ferne belangt werden, als sie entweder zugleich dessen Allodial= 
Erben sind, over sich für eine Schuld besonders verbürgt haben. 
§S. 54. 
Die Fiveicommiß-Schulden haften entweder auf der Substanz 
und den Früchten des ganzen Fideicommisses zugleich, oder nur 
auf den Früchten allein, und werden hiernach in Fiveicommiß- 
Schulden erster oder zweyter Classe abgetheilt. 
h. 55. 
Die Fiveicommiß-Schulden erster Classe gehen den Schulden 
zweyter Classe vor; die Schulden jever Classe unter sich haben den 
Vorzug nach der Zeit ihrer Eintragung in die Fideicommiß-Matrikel. 
S. 56. 
Unter die Fideicommiß-Schulden erster Classe werven die- 
jenigen gerechnet, welche zum Nutzen des Fideicommisses selbst con- 
trahirt und verwendet wurden. 
Hierher gehören: 
1., Diejenigen, welche bey der Errichtung des Fideicommisses 
auf dasselbe mit ausprücklicher Bestimmung dieses Vorzugs 
angewiesen wurden, insbesondere die Pflichttheile der Noth- 
erben des ersten Constituenten, so ferne sie nach I Ueberein- 
kunft der Interessenten als ein Capital auf dem Fiveicommisse 
liegen bleiben; 
diejenigen, welche zum Ankauf eines dem Fideicommisse ein- 
verleibten Gutes verwendet, oder mit demselben übernommen 
wurden; 
2 
— 
die Substanz des Fideicommisses betreffen, und zur Erzielung 
gerichtlicher Vergleiche, zu deren Beendigung, oder 
zur Abführung der in Rücksicht des Fideicommisses erlegten 
feindlichen Contributionen, desgleichen 
auf Herstellung nothwendiger und nützlicher Gebäude, endlich 
zur Abführung einer von den vorbenannten Schulden ver- 
wendet wurden. 
8. 57. 
Diese Schulden sollen vom Gerichte erst nach vorläufiger 
Untersuchung, ob sie überhaupt und in dem verlangten Maaße sich 
zu einer solchen Fideicommiß-Schuld eignen, und in zweifelhaften 
die auf nothwendige Proceß-Kosten in Streitigkeiten, welche 
Sp. 300
	        
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