Edict über die Familien-Fideicommisse. 143
in so ferne belangt werden, als sie entweder zugleich dessen Allodial=
Erben sind, over sich für eine Schuld besonders verbürgt haben.
§S. 54.
Die Fiveicommiß-Schulden haften entweder auf der Substanz
und den Früchten des ganzen Fideicommisses zugleich, oder nur
auf den Früchten allein, und werden hiernach in Fiveicommiß-
Schulden erster oder zweyter Classe abgetheilt.
h. 55.
Die Fiveicommiß-Schulden erster Classe gehen den Schulden
zweyter Classe vor; die Schulden jever Classe unter sich haben den
Vorzug nach der Zeit ihrer Eintragung in die Fideicommiß-Matrikel.
S. 56.
Unter die Fideicommiß-Schulden erster Classe werven die-
jenigen gerechnet, welche zum Nutzen des Fideicommisses selbst con-
trahirt und verwendet wurden.
Hierher gehören:
1., Diejenigen, welche bey der Errichtung des Fideicommisses
auf dasselbe mit ausprücklicher Bestimmung dieses Vorzugs
angewiesen wurden, insbesondere die Pflichttheile der Noth-
erben des ersten Constituenten, so ferne sie nach I Ueberein-
kunft der Interessenten als ein Capital auf dem Fiveicommisse
liegen bleiben;
diejenigen, welche zum Ankauf eines dem Fideicommisse ein-
verleibten Gutes verwendet, oder mit demselben übernommen
wurden;
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die Substanz des Fideicommisses betreffen, und zur Erzielung
gerichtlicher Vergleiche, zu deren Beendigung, oder
zur Abführung der in Rücksicht des Fideicommisses erlegten
feindlichen Contributionen, desgleichen
auf Herstellung nothwendiger und nützlicher Gebäude, endlich
zur Abführung einer von den vorbenannten Schulden ver-
wendet wurden.
8. 57.
Diese Schulden sollen vom Gerichte erst nach vorläufiger
Untersuchung, ob sie überhaupt und in dem verlangten Maaße sich
zu einer solchen Fideicommiß-Schuld eignen, und in zweifelhaften
die auf nothwendige Proceß-Kosten in Streitigkeiten, welche
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