4Edict über bie Stänbe-Versammlung. 177
vierten und fünften Classe schwören ihn vor der Vornahme der
letzten Wahl in Gegenwart der Königlichen Wahl-Commission.
5. 13.
Die Wahlstimme kann nicht durch Bevollmächtigte, sondern
nur persönlich durch die aus der Classe hierzu berufenen Mitglieder,
welche wenigstens 25 Jahre, und im Falle, wenn sie als Wahl-
männer zu den letzten Wahl-Momenten aufzutreten haben, wenig-
stens 30 Jahre alt sind, geführt werden.
S. 14.
A. Wahl der Grundbesitzer mit gutsherrlicher Ge-
richtsbarkeit.
Nach Erhaltung der Königlichen Ausschreibung erläßt jede
Regierung an die in ihrem Bezirke befindlichen wohlfähigen: Mit-
glieder dieser Classe mit Ausschluß verjenigen, welche bereits Sitz
und Stimme in der ersten Kammer haben, einen besondern Aufruf
zur Abgabe der Wahlstimme mit Bestimmung einer zerstörlichen
Zeitfrist, setzt sie von der Zahl der für gedachte Classe aus dem
Regierungs-Bezirke zu wählenden Abgeordneten in Kenntniß, und
theilt ihnen zugleich ein nahmentliches Verzeichniß aller im näm-
lichen Bezirke befindlichen wahlfähigen Mitglieder der Classe mit.
Jedes wählende Mitglier übergiebt sodann in der bestimmten
Zeitfrist mit Beyfügung der oben 5. 12. geforderten Eide #seine
schriftliche Wahlstimme mit eigener Unterschrift und Fertigung, und
sendet sie mit einem besonvern beliebigen Wahlspruche unmittelbar
an den Königlichen Regierungs-Präsidenten ein.
S. 15.
Der Präsivdent der Regierung des Bezirks bestimmt den Tag
zur Eröffnung der Wahlstimmen, und beruft hierzu die nächst-
gelegenen fünf Mitglieder dieser Classe, in deren Gegenwart er
mit Beyziehung der beyden Directoren der Regierung und eines
Secretaire's als Actuar, jede einzelne Wahlstimme eröffnet, und
sie mit Erwähnung des Wahlspruches, jevoch mit Verschweigung
des Nahmens des Wählers, öffentlich bekannt macht. — Die Wahl-
stimme wird in das Wahl-Protocoll aufgenommen, und am Ende
ras Resultat der Wahl nach der Stimmen-Mehrheit berechnet und
ausgesprochen, das Protocoll aber von sämmtlichen Anwesenden
mit Ausnahme der allenfalls erwählten Abgeordneten unterschrieben.
1 So das Gl. Correx. II: wahlfähigen.
Deuische Staatsgrundgesetze. V. 12
Sp. 350.
Sp. 357.