Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

4Edict über bie Stänbe-Versammlung. 177 
  
vierten und fünften Classe schwören ihn vor der Vornahme der 
letzten Wahl in Gegenwart der Königlichen Wahl-Commission. 
5. 13. 
Die Wahlstimme kann nicht durch Bevollmächtigte, sondern 
nur persönlich durch die aus der Classe hierzu berufenen Mitglieder, 
welche wenigstens 25 Jahre, und im Falle, wenn sie als Wahl- 
männer zu den letzten Wahl-Momenten aufzutreten haben, wenig- 
stens 30 Jahre alt sind, geführt werden. 
S. 14. 
A. Wahl der Grundbesitzer mit gutsherrlicher Ge- 
richtsbarkeit. 
Nach Erhaltung der Königlichen Ausschreibung erläßt jede 
Regierung an die in ihrem Bezirke befindlichen wohlfähigen: Mit- 
glieder dieser Classe mit Ausschluß verjenigen, welche bereits Sitz 
und Stimme in der ersten Kammer haben, einen besondern Aufruf 
zur Abgabe der Wahlstimme mit Bestimmung einer zerstörlichen 
Zeitfrist, setzt sie von der Zahl der für gedachte Classe aus dem 
Regierungs-Bezirke zu wählenden Abgeordneten in Kenntniß, und 
theilt ihnen zugleich ein nahmentliches Verzeichniß aller im näm- 
lichen Bezirke befindlichen wahlfähigen Mitglieder der Classe mit. 
Jedes wählende Mitglier übergiebt sodann in der bestimmten 
Zeitfrist mit Beyfügung der oben 5. 12. geforderten Eide #seine 
schriftliche Wahlstimme mit eigener Unterschrift und Fertigung, und 
sendet sie mit einem besonvern beliebigen Wahlspruche unmittelbar 
an den Königlichen Regierungs-Präsidenten ein. 
S. 15. 
Der Präsivdent der Regierung des Bezirks bestimmt den Tag 
zur Eröffnung der Wahlstimmen, und beruft hierzu die nächst- 
gelegenen fünf Mitglieder dieser Classe, in deren Gegenwart er 
mit Beyziehung der beyden Directoren der Regierung und eines 
Secretaire's als Actuar, jede einzelne Wahlstimme eröffnet, und 
sie mit Erwähnung des Wahlspruches, jevoch mit Verschweigung 
des Nahmens des Wählers, öffentlich bekannt macht. — Die Wahl- 
stimme wird in das Wahl-Protocoll aufgenommen, und am Ende 
ras Resultat der Wahl nach der Stimmen-Mehrheit berechnet und 
ausgesprochen, das Protocoll aber von sämmtlichen Anwesenden 
mit Ausnahme der allenfalls erwählten Abgeordneten unterschrieben. 
1 So das Gl. Correx. II: wahlfähigen. 
Deuische Staatsgrundgesetze. V. 12 
Sp. 350. 
Sp. 357.
	        
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