Ep. 305.
Ep. 366.
182 Zehnte Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern.
8. 31.
Nach Ernennung sämtlicher Bevollmächtigten schreitet das
Land= oder Herrschafts-Gericht zur zweyten Wahlhandlung, oder
zur Ernennung der Wahlmänner für die Wahlversammlung des
Regierungs-Bezirks, wozu jeves Land= und Herrlschafts-Gericht von
1000 Familien seines Bezirkes mit Ausschluß der Bevölkerung der
hierin befindlichen Städte und Märkte, welche zu den Abgeordneten
ihrer Classe concurriren, einen Wahlmann zu stellen, und die
Anzeige hierüber von der Regierung zu erwarten hat.
K. 32.
Herrschafts-Gerichte, welche nicht 1000 Familien zählen, stellen
ihre Gemeinde-Bevollmächtigten zu der Wahlhandlung des be-
treffenden Lanpgerichts.
S. 33.
Der zu ernennende Wahlmann muß alle §. 8. erwähnten
Eigenschaften zur passiven Wahlfähigkeit eines Abgeordneten in die
Kammer besitzen, und kann nur aus den Grunvbesitzern des Land-
gerichtes gewählt werden, zu welchem Enve ein alphabetisches
Verzeichniß aller im Landgerichte begüterten und hierzu wahlfähigen
Grundeigenthümer hergestellt, und in dem Wahlzimmer zur öffent-
lichen Einsicht angeheftet werden soll.
*v
Zur Vornahme dieser Wahlhandlung hat das Lanogericht
sämmtliche Bevollmächtigte auf einen bestimmten Tag einzuberufen,
sie vor Allem mit dem Zwecke und den formellen und wesentlichen
Bedingungen der Wahl bekannt zu machen, sovann vor der wirk-
lichen Abnahme der Wahlstimmen durch das Loos vier Beysitzer
aus den anwesenden Bevollmächtigten bestimmen zu lassen, welsche
nebst den Landgerichts-Assessoren und dem Actuar der Wahlhandlung
beyzuwohnen, und das Protocoll zu unterzeichnen haben; zugleich
hat jeder der anwesenden Bevollmächtigten eine Nummer zu ziehen,
die bey seiner Stimme zu bemerken ist, damit er bey der folgenden
Eröffnung von der richtigen Aufnahme derselben sich überzeugen könne.
35.
Jeder Bevollmächtigte wird sodann nach der Orpnung der
Gemeinden einzeln vorgerufen, und sein Vorschlag der Wahlmänner
in Gegenwart der in vorstehendem §. erwähnten Wahl-Commission
zum Protocoll genommen. Nach beendigter Aufnahme der sämmt-
lichen Stimmen sind solche der ganzen Versammlung nicht nach