Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Ev. 117. 
Sp. 148. 
230 Anhang. 
  
Nebstdem hat dasselbe am Schluße eines jeden Jahres eine 
allgemeine Uebersicht des kirchlichen Zustandes der Protestantischen 
Gesammt-Gemeinden mit den im Laufe des Jahres darin vor- 
gegangenen wichtigen Veränderungen mit gutachtlichen Bemerkungen 
vorzulegen. 
V. 
Geschäftsgang. 
S. 20. 
Die Leitung der Geschäfte liegt bey dem Ober-Consistorium 
dem Präsidenten, und s bey den untern Censistorien dem Vorstande, 
und in Abwesenheit oder Verhinderung desselben dem ersten Nathe ob. 
C. 21. 
Aller Einlauf wird von dem Vorstande geöffnet und präsen- 
tirt. Derselbe hat zu sorgen, daß alsbald die Eintragung in das 
mit dem Geschäfts-Protocolle verbundene besondere Einlaufs-Journal 
bewirkt, und die Producte mit den Vor-Acten an diejenigen Re- 
ferenten vertheilt werden, welche er entweder durch eine allgemeine 
Repartitions-Vorschrift, oder in einzelnen Fillen besonders be- 
nannt hat. 
K. 22. 
Sämmtliche Gegenstände werden mittelst gemeinschaftlicher Be- 
rathung in förmlichen Sitzungen behanrelt; in jeder Woche soll 
eine Sitzung nach der Bestimmung des Vorstandes gehalten werden. 
K. 23. 
Der Vorstand hält, wie in andern Cellegien, die Umfrage, 
spricht die Beschlüße nach der Einheit oder Mehrheit ver Stimmen 
aus, und läßt dieselben in das Sitzungs-Protokoll eintragen. Bey 
sich ergebender Stimmen-Gleichheit ist die Stimme des Vorstandes 
entscheidend. 
6. 21. 
Sämmtliche Entwürfe werden von dem Proponenten unter- 
zeichnet, und von dem Vorstande mit dem Expediatur versehen; 
der Secretaire bemerkt auf demselben den Tag der Sitzung mit 
Hinweisung auf die Nummer des Sitzungs-Protocolls, und sergt 
sodann für die Reinschrift.
	        
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