Sp. 450.
232 Anhang.
Die Schreibart ist gesinnend, der Inhalt wird in der dritten
Person gefaßt, den Schluß bildet die Unterschrift des Vorstandes;
der Secretaire contrasignirt.
6. 27.
Die Consistorien bedienen sich bey ihren Ausfertigungen eigener
Siegel mit der Umschrift:
Königl. Baier. Protestantisches Ober-Consistorium,
oder
Königl. Baier. Protestantisches Consistorium zu N.
18. 28.
Der Secretaire hat die Führung des Journals und der Pro-
tocolle, so wie die Expevition zu besorgen. Die Ausfsicht über die
Canzley= und Registraturs-Geschäfte führt der Vorstand; sie kann
auch einem Rathe aufgetragen werden.
(. 29.
Der Präsivent des Ober-Consistoriums darf ohne Anzeige und
Genehmigung des Staats-Ministeriums des Innern von den Ge-
schäften sich niemals entfernen; der Vorstand der untern Consi=
sterien muß davon die Anzeige bey dem Ober-Consistorium machen,
und dessen Genehmigung erhohlen. Der Vorstand ist befugt, den
Räthen und dem übrigen Personal, mit vorsorglicher Rücksicht auf
den Dienst, einen Urlaub auf 14 Tage zu bewilligen; bey Urlaubs-
Gesuchen in das Ausland, in die Residenz, oder auf längere Zeit
als 14 Tage, sind die bestehenden Vorschriften zu beobachten.
München, den 26. May 1818.
(TL. S).
Zur Beglaubigung:
Egid von Kobell,
Königl. Staatsrath und General-Serretaire.