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240 Anlage 1. Der König und sein Haus.
des Königlichen Hauses, durch anerkannte ebenbürtige recht-
mäßige Ehen, in männlicher Linie abstammen;
b) die Gemahlinnen der Königlichen Prinzen und ihrer Wittwen,
während ihres Wittwenstandes.
8. 2.
Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der Hoheit und
Gerichtsbarkeit des Monarchen untergeben, und er übt als Haupt
des Hauses eine besondere Aufsicht, mit bestimmten Rechten, über
sie aus.
8. 3.
Diese Rechte sind während der Minderjährigkeit des Königs,
oder während der Dauer seiner Verhinderung in Ausübung der
Regierung, dem Reichsverweser übertragen.
II. Titel.
Von den Heyrathen der Prinzen und Prinzessinnen des
Königlichen Hauses.
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Kein Baierischer Prinz und keine Baierische Prinzessin darf
eine eheliche Verbindung eingehen, ohne dazu vorher die Ein-
willigung des Königs erhalten zu haben.
5. 2.
Wenn der König die Bewilligung ertheilt, so wird die Ur-
kunde darüber unter Königlicher eigenhändiger Unterschrift und König-
lichem Siegel, und unter der Contrasignatur des Staatsministers
des Königlichen Hauses ausgefertiget.
S. 3.
Unterbleibt viese förmliche Einwilligung, so hat die geschlossene
Ehe eines Mitgliedes des Königlichen Hauses, in Beziehung auf
den Stand. Titel und Wappen desselben, keine rechtliche Wirkung.
Eben so wenig können daraus auf Staats-Erbfolge, Appanage.
Aussteuer, Witthum, selbst auf die nach ältern Herkommen und
Familien-Verträgen zugestandenen Vortheile einer Ehe zur linken
Hand Ansprüche gemacht werden. Die aus solcher Ehe erzeugten
Kinder, oder die zurückgebliebene Wittwe, haben nur eine Alimen-