Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

16. Gesetz, d. Geschäftsgang des Landtags betr. V. 19. Jannar 1872. 325 
  
Sie haben zu diesem Zwecke von den sämmrlichen Verhand- 
lungen der S schuldentilgungs-Commission Kenntniß zu nehmen. 
welche denselben überdieß zu jeder Zeit auf Verlangen die erforder- 
lichen Acten, Rechnungen, Cassabücher, Urkunden und sonstige Be- 
helfe zur Einsicht vorzulegen hat. 
Sie haben hiebei insbesondere Augenmerk darauf zu richten, 
daß keine Vermischung der Gelver der Ablösungscassa mit jenen 
der Staatsschuldentilgungscassa oder irgend einer andern Staats- 
cassa stattfinde. Diese Mitglieder sind befugt, von sämmtlichen 
Verhandlungen der Commission, den Journalen und Hauptbüchern 
jederzeit Einsicht zu nehmen und im Falle die Commission ihre 
gegründeten Bemerkungen gegen allenfallsige Ueberschreitung der 
Befugnisse oder Nichtbefolgung des genehmigten Tilgungsplanes 
unbeachtet lassen würde, hievon dem Staatsministerium der Finan- 
zen Mittheilung zu machen und dem nächsten Lauvtage Anzeige zu 
erstatten. 
  
Art. 37. 
Weder die Kammern, noch ihre Ausschüsse, sind berechtigt, 
ohne Zustimmung der Staatsregierung Aufrufe oder Erklärungen 
an das Volk over einzelne Theile desselben zu richten oder Depu- 
tationen oder Ueberbringer von Bittschriften zuzulassen. 
rt. 38. 
Die geschäftlichen Beziehungen beiver Kammern werden durch 
Uebereinkunft der Directorien geordnet. 
Art. 39. 
Sobald ein Gesammtbeschluß beider Kammern zu Stande 
gekommen ist, wird derselbe dem Gesammtstaatsministerium behufs 
der Vorlage an den König übersendet. Dasselbe gilt von den 
Vorlagen jever einzelnen Kammer. 
Art. 40. 
Der König ertheilt oder verweigert den Gesetzentwürfen, welche 
die Zustimmung beider Kammern erhalten haben, seine Sanction 
entweder sogleich nach der Vorlage eines jeden einzelnen Gesammt- 
beschlusses over spätestens beim Schlusse der Versammlung im Land- 
tags-Abschiede; dasselbe geschiehr hinsichtlich der Bescheidung der 
von den Kammern gestellten Anträge. 
Sp. 190.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.