Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel I. 3 
  
Titel I. 
Allgemeine Bestimmungen. 
S. 1. 
Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller 
ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchi- 
scher Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Ver- 
fassungs-Urkunde. 
  
Einundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 24. Die Königliche Declaration, die Zoll= und 
Handelsverhältnisse betr., v. 16. Nov. 1867 erteilt 
allen Bestimmungen des Vertrags zwischen Bayern, 
dem norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und 
Hessen d. d. Berlin den 8. Juli 1867 „die Fortdauer 
des Zoll= und Handelsvereins betreffend“ nebst 
Schlußprotokoll vom gleichen Tage, sowie der Uberein- 
kunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz d. d. Berlin 
den 8. Mai 1867 nebst dem Schlußprotokoll vom gleichen Tage, 
„welche den verfassungsmäßigen Wirkungs- 
kreis des Landtages berühren, vom 1. Januar 
1868 beginnend, gesetzliche Kraft und Geltung.“ 
Achtundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben 
S. 25. Die Königliche Declaration, die deutschen 
Bündniß-Verträge betreffend, v. 30. Januar 1871, ver- 
kündet die Ratifikation folgender Bündnißver- 
träge: 1. des zwischen Baern und dem Nord- 
deutschen Bunde d. d. Versailles den 23. Nov. 1870 
samt der darin enthaltenen Verfassung; 2. des 
Schlußprotokolls zu diesem Vertrage; 3. der Verein- 
barung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde, 
Württemberg. Baden und Hessen d.d. Berlin den 
s. December 1870 über die Verfassung des deutschen 
Bundes; 4. der mit Zustimmung der betheiligten 
Regierungen getroffenen Aenderungen zu III. S. 8 des 
Hauptvertrages, dann zu ll. des Schlußprotokolls und 
zum Eingange sowie zu Art. 11 Abs. 1 der Bundes- 
verfassung. Die Auswechslung der Ratifikationen 
habe am 29. Januar 1871 zu Berlin stattgefunden, nach- 
dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern 
unter Beobachtung der Formen für Verfassungs- 
änderungen die Zustimmung des Landtages erfolgt sei. 
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