Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel I. 3
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
Das Königreich Baiern in der Gesammt-Vereinigung aller
ältern und neuern Gebietstheile ist ein souverainer monarchi-
scher Staat nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Ver-
fassungs-Urkunde.
Einundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 24. Die Königliche Declaration, die Zoll= und
Handelsverhältnisse betr., v. 16. Nov. 1867 erteilt
allen Bestimmungen des Vertrags zwischen Bayern,
dem norddeutschen Bunde, Württemberg, Baden und
Hessen d. d. Berlin den 8. Juli 1867 „die Fortdauer
des Zoll= und Handelsvereins betreffend“ nebst
Schlußprotokoll vom gleichen Tage, sowie der Uberein-
kunft wegen Erhebung einer Abgabe von Salz d. d. Berlin
den 8. Mai 1867 nebst dem Schlußprotokoll vom gleichen Tage,
„welche den verfassungsmäßigen Wirkungs-
kreis des Landtages berühren, vom 1. Januar
1868 beginnend, gesetzliche Kraft und Geltung.“
Achtundvierzigste Verfassungsänderung. S. oben
S. 25. Die Königliche Declaration, die deutschen
Bündniß-Verträge betreffend, v. 30. Januar 1871, ver-
kündet die Ratifikation folgender Bündnißver-
träge: 1. des zwischen Baern und dem Nord-
deutschen Bunde d. d. Versailles den 23. Nov. 1870
samt der darin enthaltenen Verfassung; 2. des
Schlußprotokolls zu diesem Vertrage; 3. der Verein-
barung zwischen Bayern, dem Norddeutschen Bunde,
Württemberg. Baden und Hessen d.d. Berlin den
s. December 1870 über die Verfassung des deutschen
Bundes; 4. der mit Zustimmung der betheiligten
Regierungen getroffenen Aenderungen zu III. S. 8 des
Hauptvertrages, dann zu ll. des Schlußprotokolls und
zum Eingange sowie zu Art. 11 Abs. 1 der Bundes-
verfassung. Die Auswechslung der Ratifikationen
habe am 29. Januar 1871 zu Berlin stattgefunden, nach-
dem durch Gesammtbeschluß der beiden Kammern
unter Beobachtung der Formen für Verfassungs-
änderungen die Zustimmung des Landtages erfolgt sei.
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