Sp. 125.
26 Berfassungs-Urtunde des Königreichs Baiern. Titel VI.
S. 11.
1. Jede Klasse wählt in jedem Regierungs-Bezirke die sie
daselbst treffende Zahl von Abgeordneten nach der in dem
angeführten Edicte vorgeschriebenen Wahlordnung für die sechs-
jährige Dauer der Versammlung. Die während derselben er-
ledigten Stellen werden aus denjenigen ersetzt, welche den Ge-
wählten in der Stimmenzahl zunächst kommen. 1.
.#zu
C. 12.
# Jedes Mitglied der Kammer der Abgeordneten muß ohne
Rücksicht auf Standes= oder Dienst-Verhältniße ein selbst-
ständiger Staatsbürger seyn, welcher das dreißigste Lebensjahr
zurückgelegt hat, und den freyen Genuß eines solchen im be-
treffenden Bezirke oder Orte gelegenen Vermögens besitzt,
welches seinen unabhängigen Unterhalt sichert, und durch die
im Edicte (Beyl. X.) festgesetzte Größe der jährlichen Ver-
steuerung bestimmt wird.
Er muß sich zu einer der drey christlichen Religionen be-
kennen, und darf niemals einer Special-Untersuchung, wegen
Verbrechen oder Vergehen unterlegen haben, wovon er nicht
gänzlich freygesprochen worden ist. #
S. zu §9 14.
S. 13.
Alle sechs Jahre wird eine neue Wahl der Abgeordneten
vorgenommen, und sonst nur in dem Falle, wenn die Kammer
von dem Könige ausgelöset wird.
Die austretenden Mitglieder sind wieder wählbar.
Hiezu vierzehnte Verfassungsänderung, aufgehoben
durch die einund zwanzigste, letztere abgedruckt in Anlage 2
Nr. 12. S. unten S. 303 ff.
S. 14.
4+ Der Austritt eines bereits ernannten Mitgliedes erfolgt
während der Dauer der Versammlung
1) Wenn dasselbe die Realität, das Gericht, Gewerbe oder
die geistliche Pfründe, welche seine Wahl für den be-
treffenden Regierungs-Bezirk, oder die Klasse besonders
begründeten, aus was immer für Veranlassungen zu be-