Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 29
g. 5.
Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt
vorherzusehenden Staats-Ausgaben, mit Emgcluß des noth-
wendigen Reserve-Fonds, erforderlichen dilrecten Steuern werden
jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. #
S. unten zu 9 6.
Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu
vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die auste
Stände-Versammlung einberufen wird, die in dem vorigen
Etats-Jahre erhobenen Staats-Auflagen fortentrichtet.
S. 6.
1 Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen
die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von
sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem
Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen.
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 16.
Das Gesetz v. 15. April 1840 bestimmt:
Art. I.
*. Spätestens neun Monate vor dem Ablaufe
des Iehjäpgen Termins, für welchen die fixen
Ausgaben feslgesetzt sind, läßt der König für die
sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den
Ständen ein neues Budget vorlegen.
Art. II.
. Der vorstehende Art. I. soll an die Stelle des
hiemit aufgehobenen FN. 6. Tit. VII. der Verfassungs-
urkunde treten und demzufolge mit der Wirksam-
keit eines Grundgesetzes des Reiches bekleidet
werden.“
Neununddreißigste Verfassungsänderung. S.
oben S. 23. Das Gesetz vom 10. Juli 1865 bestimmt:
Artikel 1.
Die zur Deckung der ordentlichen beständigen
und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben mit
Einschluß des nothwendigen Reservefonds erforder-
lichen directen Steuern werden jedesmal auf zwei
Jahre bewilligt. "
Cis-IR-