Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Titel VII. 29 
  
g. 5. 
Die zur Deckung der ordentlichen beständigen und bestimmt 
vorherzusehenden Staats-Ausgaben, mit Emgcluß des noth- 
wendigen Reserve-Fonds, erforderlichen dilrecten Steuern werden 
jedesmal auf sechs Jahre bewilligt. # 
S. unten zu 9 6. 
Um jedoch jede Stockung in der Staatshaushaltung zu 
vermeiden, werden in dem Etats-Jahre, in welchem die auste 
Stände-Versammlung einberufen wird, die in dem vorigen 
Etats-Jahre erhobenen Staats-Auflagen fortentrichtet. 
S. 6. 
1 Ein Jahr vor dem Ablaufe des Termins, für welchen 
die fixen Ausgaben festgesetzt sind, somit nach Verlauf von 
sechs Jahren, läßt der König für die sechs Jahre, welche diesem 
Termine folgen, den Ständen ein neues Budget vorlegen. 
Dreizehnte Verfassungsänderung. S. oben S. 16. 
Das Gesetz v. 15. April 1840 bestimmt: 
Art. I. 
*. Spätestens neun Monate vor dem Ablaufe 
des Iehjäpgen Termins, für welchen die fixen 
Ausgaben feslgesetzt sind, läßt der König für die 
sechs Jahre, welche diesem Termine folgen, den 
Ständen ein neues Budget vorlegen. 
Art. II. 
. Der vorstehende Art. I. soll an die Stelle des 
hiemit aufgehobenen FN. 6. Tit. VII. der Verfassungs- 
urkunde treten und demzufolge mit der Wirksam- 
keit eines Grundgesetzes des Reiches bekleidet 
werden.“ 
Neununddreißigste Verfassungsänderung. S. 
oben S. 23. Das Gesetz vom 10. Juli 1865 bestimmt: 
Artikel 1. 
Die zur Deckung der ordentlichen beständigen 
und bestimmt vorherzusehenden Staatsausgaben mit 
Einschluß des nothwendigen Reservefonds erforder- 
lichen directen Steuern werden jedesmal auf zwei 
Jahre bewilligt. " 
  
  
Cis-IR-
	        
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