S. 241.
1.1 Vom
Königreiche.
Einheit und
Untheilbar-
keit desselben.
[Verfassungsurkunde
des
Königreichs Sachsen.
Won, Anton, von GOLES Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen 2c.
thun hiermit kund, daß Wir, in Folge der von Unsern ge-
treuen Ständen wiederholt ausgesprochenen Jünsche und mit
Rücksicht auf die in andern Staaten des Deutschen Bundes
bereits getroffenen und durch die Erfahrung bewährt gefundenen
Bestimmungen, die Verfassung Unserer Lande, mit Beirath
zun Zustimmung der Stände, in nachfolgender Maße geordnet
aben.
Erster Abschnitt.
Von dem Königreiche und dessen Regierung im Allgemeinen.
S. 1.
Das Königreich Sachsen ist ein unter Einer Verfassung
vereinigter, untheilbarer Staat # des Deutschen Bundes #.
Achte Verfassungsänderung. S. oben S. 4. Das
Gesetz v. 3. December 1868 s. I Abs. 2 hebt die Worte
„des Deutschen Bundes“ auf.