Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

100 Beilage zum Verfassungstexte. Dritte Verfassungsändernng. 
  
B. Neo 5. 
NegierungsBlatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
S. 
  
Ausgegeben Stuttgart Sonntag den 23. März 1851. 
  
  
Königliche Verordnung, 
betreffend die Vornahme einer Wahl der Abgeordneten zur zweiten 
Kammer der Ständeversammlung. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem der wiederholte Versuch, eine Vereinbarung über 
verschiedene Abänderungen des Verfassungsvertrages mit einem 
zu diesem Zwecke besonders aufgestellten Organe der Landes- 
vertretung zu Stande zu bringen, ungeachtet Unseres bereit- 
willigen Entgegenkommens ohne Erfolg geblieben ist und offen- 
kundig auf diesem Wege zu irgend einem Ziele nicht zu gelangen 
war, haben Wir für Unsere Pflicht erachtet, zu endlicher 
Wiederherstellung fester und geordneter Zustände die verfas- 
sungsmäßigen Organe der Landesvertretung in die ihnen ge- 
bührende, vorübergehend unterbrochene Wirksamkeit wieder ein- 
S. 26. treten zu lassen,! und unter ihrer verfassungsmäßigen Mit- 
wirkung auf dem durch die Grundsätze des Rechts zunächst 
vorgezeichneten Wege die als nothwendig oder zweckmäßig er- 
kannten Aenderungen des Grundgesetzes festzustellen und die 
zu ihrem Wirkungetreis gehörigen Gegenstände der Staats- 
verwaltung zum Besten des Landes zu erledigen. 
In Ausführung dieser Unserer Entschließung verfügen 
Wir, auf den Antrag Unseres Gesammtministeriums und 
nach Vernehmung Unseres Geheimen-Raths, die Anordnung 
einer neuen Wahl der Abgeordneten, welche nicht Amtshalber
	        
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