1. Königliches Haus-Gesetz vom 8. Juni 1828. 109
Ein Repräsentations-Recht der Töchter findet nur in dem be-
sondern, unter Art. 34 vorkommenden, Falle Statt, wenn ein vor
dem König mit Tode abgegangener, zu einer Apanage berechtigter,
Prinz zwar keine männliche Nachkommen, aber unvermählte Töchter
hinterlassen hat, welche vermöge des in gedachtem Art. 34 ihnen
eingeräumten beschränkten Erbrechts bei Aussetzung der Apanage
in die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters treten.
Art. 30.
Die Größe der Apanage eines nachgebornen Sohnes des
Königs, so wie der nachgebornen Söhne eines vor seinem Vater
gestorbenen Kronprinzen, oder der in die Stelle ihres vorverstor-
benen Vaters tretenden männlichen Nachkommen eines solchen nach-
gebornen Prinzen, beträgt, wenn nicht mehr als zwei nachgeborne
Söhne des Königs oder des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden
sind, je vierzigtausend Gulden, wenn aber mehr als zwei vorhanden
sind, je dreißigtausend Gulden.
Art. 31.
Es werden daher zu Ausmittlung der — Art. 30 bestimmten
Größe der Apanagen die nachgeborenen Söhne des Königs und
die nachgeborenen Söhne eines Kronprinzen unter Beobachtung des
Repräsentations-Prinzips in dem Falle zusammengezählt, wenn der
Enkel dem Großvater auf dem Throne folgt, und nicht nur nach-
geborne Söhne des Königs, sondern auch nachgeborne Söhne des
vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden sind.
Wenn hiernach nur Ein nachgeborner Sohn des Königs und
Ein nachgeborner Prinz des vorverstorbenen Kronprinzen vorhanden
sind; so beträgt die Apanage für Jeden vierzigtausend Gulden;
sind mehrere Prinzen vorhanden, so beträgt die Apanage für Jeden
dreißigtausend Gulden.
Art. 32.
Alle Prinzen, welche im Wege des Erbganges zu einer Apanage
gelangt sind, erhalten bei ihrer erstmaligen hausgesetzlichen (Art. 19)
Vermählung als Aversal-Beitrag zur häuslichen Einrichtung und
Bestreitung der Vermählungs-Kosten eine, den dritten Theil ihrer
Apanage erreichende, Summe.
Auch die Söhne dieser Prinzen erhalten, wenn sie zu Leb-
zeiten ihres Vaters in eine solche Ehe treten, diesen Aversal-Beitrag,
S. 575.