Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

S. 192. 
140 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung. 
  
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen, 
ob ein Gewählter wählbar ist. 
Art. 18a. 
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent- 
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung durch die Kammer der Ab- 
geordneten allein die Distriktswahlkommission nach Stimmenmehrheit 
der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2). 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es 
einer Beschlußfassung der Distriktswahlkommission bedurft hat, 
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll bei- 
geheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen 
die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist. 
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem 
versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis der Gewählte in 
der Kammer der Abgeordneten für legitimiert erklärt ist. 
Art. 18b. 
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18 a) steht 
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen 
jedoch daselbst außer den Beratungen und Beschlüssen der Distrikts- 
wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts be- 
dingt sind, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, 
noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt 
werden. 
Art. 18e. 
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken 
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig 
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben 
spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zu- 
kommen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
Art. 18d. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt 
spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von 
ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll- 
führers die Oberamtswahlkommission zusammen. 
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als 
Vorsitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte 
aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürger-
	        
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