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140 Anlage 3. Die Landstände. A. Ihre Bildung.
Bei der Stimmzählung wird darauf keine Rücksicht genommen,
ob ein Gewählter wählbar ist.
Art. 18a.
Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung durch die Kammer der Ab-
geordneten allein die Distriktswahlkommission nach Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder (Art. 13 a Abs. 2).
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es
einer Beschlußfassung der Distriktswahlkommission bedurft hat,
werden, mit fortlaufenden Nummern versehen, dem Protokoll bei-
geheftet, in welchem die Gründe kurz anzugeben sind, aus denen
die Ungültigkeitserklärung erfolgt oder nicht erfolgt ist.
Die übrigen Stimmzettel hat der Wahlvorsteher in einem
versiegelten Paket so lange aufzubewahren, bis der Gewählte in
der Kammer der Abgeordneten für legitimiert erklärt ist.
Art. 18b.
Während der ganzen Wahlhandlung (Art. 13a bis 18 a) steht
jedem Wähler der Zutritt zu dem Wahllokal offen. Es dürfen
jedoch daselbst außer den Beratungen und Beschlüssen der Distrikts-
wahlkommission, welche durch die Leitung des Wahlgeschäfts be-
dingt sind, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten,
noch Beschlüsse gefaßt, noch Stimmzettel aufgelegt oder verteilt
werden.
Art. 18e.
Die Wahlprotokolle mit sämtlichen zugehörigen Schriftstücken
sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so zeitig
wohlversiegelt an das Oberamt einzusenden, daß sie demselben
spätestens im Lauf des auf den Wahltag folgenden Tages zu-
kommen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser
Vorschrift verantwortlich.
Art. 18d.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft das Oberamt
spätestens auf den dritten Tag nach dem Wahltermin in ein von
ihm zu bestimmendes Lokal und unter Zuziehung eines Protokoll-
führers die Oberamtswahlkommission zusammen.
Dieselbe besteht aus dem Oberamtmann (Wahlkommissär) als
Vorsitzenden, sodann für die zu eigenen Wahlen befugten Städte
aus je zwei Mitgliedern des Gemeinderats und des Bürger-