Das Landtagswahlgesetz vom 16. Juli 1906. 149
Zugleich mit der Bekanntmachung wird dem Ständischen Aus-
schuß und dem Ministerium des Innern eine beglaubigte Abschrift
des Protokolls (vergl. Art. 36) mitgeteilt.
Für die Gewählten tritt dieses Protokoll an die Stelle der
Wahlurkunde (vergl. Art. 20).
Art. 38.
Treten einzelne der Gewählten auf Grund der Verhältniswahl
in die Ständeversammlung nicht ein oder scheiden sie aus dieser
im Laufe der Wahlperiode aus, so werden sie durch die demselben
und, wenn er erschöpft ist, einem mit ihm verbundenen Wahl-
vorschlag angehörenden weiteren Bewerber ersetzt; die Reihenfolge
bestimmt sich nach Art. 35.
Ersatzwahlen finden nicht statt.
Die Wahlprotokolle und die Stimmzettel sind bis zum Ablauf
der Wahlperiode sorgfältig aufzubewahren.
Art. 39.
Zur Beseitigung erheblicher Mängel im Wahlverfahren einzelner
Abstimmungsdbistrikte ist in diesen, wenn die Kammer der Abgeordneten
hierauf Antrag stellt, vom Ministerium des Innern die Wiederholung
der Abstimmung auf Grund derselben Wählerlisten anzuordnen.
Dritter Abschnitt.
Wahl der Abgeordneten der Landeswah flkreise.
Art. 40.
Der Tag der Wahlen der in 9 133 Ziff. 3 der Verfassungs-
urkunde (Art. 4 des Verfassungsgesetzes vom heutigen Tage) be-
zeichneten siebzehn Abgeordneten der beiden Landeswahlkreise ist
binnen acht Tagen nach dem Tag der allgemeinen Wahlen der
Abgeordneten der Oberamtsbezirke und Städte (5 133 Ziff. 1
und 2 der Verfassungsurkunde) vom Ministerium des Innern
öffentlich bekannt zu machen. Die Wahl ist genau am dreißigsten
Tage nach dem Erscheinen des Wahlausschreibens im Regierungs-
blatt in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen.
rt. 41. S. 202.
Die Wahl wird auf Grund derselben Wählerlisten, nach den-
selben Abstimmungsdistrikten und bei gleicher Besetzung der Distrikts-
wahlkommissionen, wie die vorangegangenen Wahlen der Abgeordneten
der Oberamtsbezirke und Städte vorgenommen (vergl. Art. 3 bis 12).