Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 17 
g. 28. 8 W. 
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in 
ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der 
868 den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden 
esetze. 
  
6. 29. S. 610. 
29 
Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe o 
nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In= und 
Auslande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungs- 
Anstalten in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen. 
S. 30. 
#+Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und 
andere Rechte für allgemeine Staats= oder Corporations-Zwecke 
abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die Noth- 
wendigkeit enschieden hat, und gegen vorgängige volle Ent- 
schädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der 
Entschädigung, und der Eigenthümer will sich bei der Ent- 
scheidung der Verwaltungs-Behörde nicht beruhigen; so ist die 
Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen 
aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug aus- 
zubezahlen.! 
Vierzehnte Verfaffungsänderung. Das Gesetz v. 20. Dezembe 
188 (s. oben S. 0) glsfange r seb zember 
Art. 1. 
An die Stelle des 8. 30 der Verfassungsurkunde 
tritt die nachfolgende Bestimmung: 
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigen- 830. 
thum und andere Rechte für allgemeine Staats= oder 
Korporationszwecke abzutreten, ehe über die Noth- 
wendigkeit in dem geseglich bestimmten Verfahren 
in dieser Beziehung vorzubeugen ist, verordnen Wir auf den Grund des 
F. 89 der Verfassungsurkunde nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes, 
daß die seit Erlassung der Ministerial-Verfügung vom 14. Januar 
1849 über die Finsüßrung der deutschen Grundrechte eingehaltenen 
Vorschriften in Betreff der Rechtsverhältnisse der Israeliten bis auf 
weitere gesetzliche Normirung auch fortan in Anwendung zu bringen 
ind. 
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 2 
 
	        
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