Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 17
g. 28. 8 W.
Die Freiheit der Presse und des Buchhandels findet in
ihrem vollen Umfange statt, jedoch unter Beobachtung der
868 den Mißbrauch bestehenden oder künftig zu erlassenden
esetze.
6. 29. S. 610.
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Jeder hat das Recht, seinen Stand und sein Gewerbe o
nach eigener Neigung zu wählen, und sich dazu im In= und
Auslande auszubilden, mithin auch auswärtige Bildungs-
Anstalten in Gemäßheit der gesetzlichen Vorschriften zu besuchen.
S. 30.
#+Niemand kann gezwungen werden, sein Eigenthum und
andere Rechte für allgemeine Staats= oder Corporations-Zwecke
abzutreten, als nachdem der Geheime Rath über die Noth-
wendigkeit enschieden hat, und gegen vorgängige volle Ent-
schädigung. Entsteht aber ein Streit über die Summe der
Entschädigung, und der Eigenthümer will sich bei der Ent-
scheidung der Verwaltungs-Behörde nicht beruhigen; so ist die
Sache im ordentlichen Rechtswege zu erledigen, einstweilen
aber die von jener Stelle festgesetzte Summe ohne Verzug aus-
zubezahlen.!
Vierzehnte Verfaffungsänderung. Das Gesetz v. 20. Dezembe
188 (s. oben S. 0) glsfange r seb zember
Art. 1.
An die Stelle des 8. 30 der Verfassungsurkunde
tritt die nachfolgende Bestimmung:
Niemand kann gezwungen werden, sein Eigen- 830.
thum und andere Rechte für allgemeine Staats= oder
Korporationszwecke abzutreten, ehe über die Noth-
wendigkeit in dem geseglich bestimmten Verfahren
in dieser Beziehung vorzubeugen ist, verordnen Wir auf den Grund des
F. 89 der Verfassungsurkunde nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes,
daß die seit Erlassung der Ministerial-Verfügung vom 14. Januar
1849 über die Finsüßrung der deutschen Grundrechte eingehaltenen
Vorschriften in Betreff der Rechtsverhältnisse der Israeliten bis auf
weitere gesetzliche Normirung auch fortan in Anwendung zu bringen
ind.
Deutsche Staatsgrundgesetze. VII. 2. Aufl. 2