Full text : Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde  f.  d.  Königreich  Württemberg,  v.  25.  Sept.  1819.  17

g.  28.  8  W.

Die  Freiheit  der  Presse  und  des  Buchhandels  findet  in
ihrem  vollen  Umfange  statt,  jedoch  unter  Beobachtung  der
868  den  Mißbrauch  bestehenden  oder  künftig  zu  erlassenden

esetze.

 

6.  29.  S.  610.

29
Jeder  hat  das  Recht,  seinen  Stand  und  sein  Gewerbe  o
nach  eigener  Neigung  zu  wählen,  und  sich  dazu  im  In=  und
Auslande  auszubilden,  mithin  auch  auswärtige  Bildungs-Anstalten
  in  Gemäßheit  der  gesetzlichen  Vorschriften  zu  besuchen.

S.  30.

#+Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigenthum  und
andere  Rechte  für  allgemeine  Staats=  oder  Corporations-Zwecke
abzutreten,  als  nachdem  der  Geheime  Rath  über  die  Nothwendigkeit
  enschieden  hat,  und  gegen  vorgängige  volle  Entschädigung.
  Entsteht  aber  ein  Streit  über  die  Summe  der
Entschädigung,  und  der  Eigenthümer  will  sich  bei  der  Entscheidung
  der  Verwaltungs-Behörde  nicht  beruhigen;  so  ist  die
Sache  im  ordentlichen  Rechtswege  zu  erledigen,  einstweilen
aber  die  von  jener  Stelle  festgesetzte  Summe  ohne  Verzug  auszubezahlen.!


Vierzehnte  Verfaffungsänderung.  Das  Gesetz  v.  20.  Dezembe
188  (s.  oben  S.  0)  glsfange  r  seb  zember

Art.  1.

An  die  Stelle  des  8.  30  der  Verfassungsurkunde
tritt  die  nachfolgende  Bestimmung:

Niemand  kann  gezwungen  werden,  sein  Eigen-  830.
thum  und  andere  Rechte  für  allgemeine  Staats=  oder
Korporationszwecke  abzutreten,  ehe  über  die  Nothwendigkeit
  in  dem  geseglich  bestimmten  Verfahren

in  dieser  Beziehung  vorzubeugen  ist,  verordnen  Wir  auf  den  Grund  des

F.  89  der  Verfassungsurkunde  nach  Anhörung  Unseres  Geheimen-Rathes,
daß  die  seit  Erlassung  der  Ministerial-Verfügung  vom  14.  Januar
1849  über  die  Finsüßrung  der  deutschen  Grundrechte  eingehaltenen
Vorschriften  in  Betreff  der  Rechtsverhältnisse  der  Israeliten  bis  auf
weitere  gesetzliche  Normirung  auch  fortan  in  Anwendung  zu  bringen
ind.

Deutsche  Staatsgrundgesetze.  VII.  2.  Aufl.  2