Full text: Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 7. Verfassungs-Urkunde für das Königreich Württemberg. Vom 25. September 1819.

Verfassungs-Urkunde f. d. Königreich Württemberg, v. 25. Sept. 1819. 45 
5.) aus einem gewählten Abgeordneten von jeder der Städte 
Stuttgart, Tübingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, 
Heilbronn und Reutlingen; 
6.) aus einem gewählten Abgeordneten von jedem Oberamts- 
Bezirke. 
Siebzehnte Verfassungsänderung. Das Gesetz v. 16. Juli 1906 
(s. oben S. 7) bestimmt: 
Art. 4. 
Der 6 133 der Verfassungsurkunde wird durch 
nachfolgende Bestimmungen ersetzt: 
5 133. 133. 
Die Zweite Kammer (Kammer der Abgeordneten) 
besteht 
1) aus je einem Abgeordneten eines jeden Ober- 
amtsbezirks, 
2) aus sechs Abgeordneten der Stadt Stuttgart 
und je einem Abgeordneten der Städte Tü- 
bingen, Ludwigsburg, Ellwangen, Ulm, 
Heilbronn und Reutlingen, 
3) aus siebzehn Abgeordneten zweier Landes- 
wahlkreise, von denen der erste den Neckar- 
kreis und den Jagstkreis umfaßt und neun 
Abgeordnete wählt, der zweite den Schwarz- 
waldkreis und den Donaukreis umfaßt und 
acht Abgeordnete wählt. 
Eine Veränderung in der Einteilung der 
Kreise des Landes ist Gegenstand der ordent- 
lichen Gesetzgebung. « 
Art. 5. 
Nach §& 133 der Versassungsurkunde wird fol- 
gender Paragraph eingeschaltet: 
i. 8 1332a. 
Die Abgeordneten der Zweiten Kammer (& 133) 
werden durch diejenigen Staatsbürger unmittelbar 
gewählt, welche nach § 142 zur Ausübung des Wahl- 
rechts berechtigt sind und in dem Wahlbezirk ihren 
Wohnsitz oder ihren nicht bloß vorübergehenden 
Aufenthalt haben.
	        
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