Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Laudtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 119 
  
6 57. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschluß- 
fassung der Wahlkommission bedurft hat, werden mit fortlaufenden 
Nummern versehen und dem Protokolle beigeheftet; in diesem sind 
die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig 
oder ungültig erklärt worden sind. 
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der 
Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag 
dem Protokoll anzuschließen. 
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahl- 
ergebnisses nicht in Anrechnung. 
g 658. 
Alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht nach § 57 
Absatz 1 und 2 dem Protokolle beizufügen sind, hat die Wahl- 
kommission in Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und dem Ge- 
meinde-(Stadt-rat zu übergeben, welcher dieselben so lange auf- 
zubewahren hat, bis die Kammer über die Wahl endgültig ent- 
schieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu ver- 
nichten. 
5 59. 
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom 
Ministerium des Innern auszugebenden Formular aufzunehmen 
und von sämtlichen Mitglierern der Kommission zu unterschreiben. 
60. 
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver- 
waltungsbeamten für jeden Wahlkreis einen Kommissär zur Er- 
mittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär). 
41. 
Die Wahlprotokolle (§ 59) mit sämtlichen zugehörigen Schrift- 
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so 
zeitig dem Bezirksamt behufs Übermittelung an den Wahlkommissär 
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach 
dem Wahltermine in dessen Hände gelangen. 
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser 
Vorschrift verantwortlich. 
* 2. 
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl- 
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine an einem 
S. 359.
	        
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