1. Das Laudtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 119
6 57.
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit es einer Beschluß-
fassung der Wahlkommission bedurft hat, werden mit fortlaufenden
Nummern versehen und dem Protokolle beigeheftet; in diesem sind
die Gründe kurz anzugeben, aus denen die Stimmzettel für gültig
oder ungültig erklärt worden sind.
Soweit die Ungültigkeitserklärung des Stimmzettels aus der
Beschaffenheit des Umschlags abgeleitet wurde, ist auch der Umschlag
dem Protokoll anzuschließen.
Die ungültigen Stimmen kommen bei Feststellung des Wahl-
ergebnisses nicht in Anrechnung.
g 658.
Alle Stimmzettel und Umschläge, welche nicht nach § 57
Absatz 1 und 2 dem Protokolle beizufügen sind, hat die Wahl-
kommission in Papier einzuschlagen, zu versiegeln, und dem Ge-
meinde-(Stadt-rat zu übergeben, welcher dieselben so lange auf-
zubewahren hat, bis die Kammer über die Wahl endgültig ent-
schieden hat; alsdann sind die Stimmzettel und Umschläge zu ver-
nichten.
5 59.
über die Wahlhandlung ist ein Protokoll nach dem vom
Ministerium des Innern auszugebenden Formular aufzunehmen
und von sämtlichen Mitglierern der Kommission zu unterschreiben.
60.
Der Großherzog ernennt aus der Zahl der höheren Ver-
waltungsbeamten für jeden Wahlkreis einen Kommissär zur Er-
mittelung des Wahlergebnisses (Wahlkommissär).
41.
Die Wahlprotokolle (§ 59) mit sämtlichen zugehörigen Schrift-
stücken sind von den Wahlvorstehern ungesäumt, jedenfalls aber so
zeitig dem Bezirksamt behufs Übermittelung an den Wahlkommissär
einzureichen, daß sie spätestens im Laufe des dritten Tages nach
dem Wahltermine in dessen Hände gelangen.
Die Wahlvorsteher sind für die pünktliche Ausführung dieser
Vorschrift verantwortlich.
* 2.
Behufs Ermittelung des Wahlergebnisses beruft der Wahl-
kommissär auf den vierten Tag nach dem Wahltermine an einem
S. 359.