1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 123
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache darüber,
welche Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung in Betracht
kommenden Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls aber sind die-
jenigen Beweise zu erheben, welche durch Kammerbeschluß als für
diesen Zweck erforderlich bezeichnet worden sind.
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll
in der Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der Straf-
prozeßordnung über den Ausschluß der Beeidigung und der 88 52
bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das Recht zur Ver-
weigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens finden entsprechende
Anwendung.
VII. Schluß- und übergangsbestimmungen.
65 74.
Der 5 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er-
hält folgende Fassung:
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den
beiden Kammern der Ständeversammlung.
8 75.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die
Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahlordnung
vom 23. Dezember 1818 mit den zu derselben seither ergangenen
Nachträgen und Anderungen aufgehoben.
§ 76.
Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht
besteht, ist der durch landesherrliche Verordnung errichtete Land-
wirtschaftsrat zur Wahl der in 5 22 erwähnten beiden Abgeord-
neten zur ersten Kammer berechtigt.
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904.
Friedrich.
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl:
Schwoerer.
Schenkel.
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S. 362.