Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

1. Das Landtagswahlgesetz vom 24. August 1904. 123 
  
1. Das Ministerium befindet nach Lage der Sache darüber, 
welche Beweise zur Aufklärung der für die Entscheidung in Betracht 
kommenden Tatsachen zu erheben sind; jedenfalls aber sind die- 
jenigen Beweise zu erheben, welche durch Kammerbeschluß als für 
diesen Zweck erforderlich bezeichnet worden sind. 
2. Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen soll 
in der Regel eidlich erfolgen; die Vorschriften des § 56 der Straf- 
prozeßordnung über den Ausschluß der Beeidigung und der 88 52 
bis 55 und 76 der Strafprozeßordnung über das Recht zur Ver- 
weigerung des Zeugnisses oder des Gutachtens finden entsprechende 
Anwendung. 
VII. Schluß- und übergangsbestimmungen. 
65 74. 
Der 5 3 Ziffer 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes er- 
hält folgende Fassung: 
18. über die Stimmberechtigung bei den Wahlen zu den 
beiden Kammern der Ständeversammlung. 
8 75. 
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz, betreffend die 
Abänderung der Verfassung, vom heutigen in Kraft. 
Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Landtagswahlordnung 
vom 23. Dezember 1818 mit den zu derselben seither ergangenen 
Nachträgen und Anderungen aufgehoben. 
§ 76. 
Solange eine gesetzlich errichtete Landwirtschaftskammer nicht 
besteht, ist der durch landesherrliche Verordnung errichtete Land- 
wirtschaftsrat zur Wahl der in 5 22 erwähnten beiden Abgeord- 
neten zur ersten Kammer berechtigt. 
Gegeben zu Schloß Mainau, den 24. August 1904. 
Friedrich. 
Auf Seiner Königlichen Hoheit höchsten Befehl: 
Schwoerer. 
Schenkel. 
—— 
S. 362.
	        
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