Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

3. Die landesh. Vollzugsverordnung zu d. Gesetzen v. 24. Aug. 1904. 137 
  
3. Die landesherrliche Vollzugsverordnung zu den Gesetzen 
vom 24. August 1904. 
Landesherrliche Verordnung. S. 336. 
(Vom 22. Juli 1905.) 
Die Landtagswahlen betreffend 1. 
Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, 
Herzog von Zähringen. 
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums haben Wir 
zum Vollzug der Gesetze vom 24. August v. J., betreffend das 
Verfahren bei den Wahlen zur Ständeversammlung und betreffend 
die Wahlkreiseinteilung für die Wahlen zur zweiten Kammer der 
Ständeversammlung (Gesetzes= und Verordnungsblatt Seite 347 
und 362), beschlossen und verordnen, wie folgte 
5 1. 
(Zu &# 21 des Landtagswahlgesetzes.) 
Für die Wahl der von den Handelskammern zu wählenden 
Abgeordneten zur ersten Kammer werden nachstehende drei Wahl- 
kreise gebildet: 1 
Der erste Wahlkreis besteht aus den Handelskammern in 
Konstanz, Villingen, Freiburg und Schopfheim, 
der zweite Wahlkreis aus den Handelskammern in Karlsruhe, 
Pforzheim und Lahr, »- 
der dritte Wahlkreis aus den Handelskammern in Mannheim 
und Heidelberg. 
Der Wahlort ist für den ersten Wahllreis Freiburg, für den 
zweiten Wahlkreis Karlsruhe, für den dritten Wahlkreis Mannheim. 
82. 
Zu g 26 des Landtagswahlgesetzes.) 
Für die Wahl der von den Städten der Städteordnung in 
die erste Kammer zu wählenden Oberbürgermeister werden nach- 
stehende zwei Wahlkreise gebildet: 
1 Gesetzes= und Verordnungsblatt 1905 Nr. XVII. Ausgegeben 
Karlsruhe Montag den 31. Juli 1905.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.