Verfas,ungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 5
unmittelbaren Reichs Ritterschaft verliehen worden sind,
bilden einen Bestandtheil der Saats Verfassung.
1 S. 24. Die Rechts Verhältnisse der Staatsdiener sind in der
Art, wie sie das Gesetz vom heutigen festgestellt hat,
durch die Verfassung garantirt. 1
1 §5. 25. Die Institute der weltlichen und geistlichen Wittwen-
Casse und der Brand Versicherung sollen in ihrer bis-
herigen Verfassung fortbestehen, und unter den Schutz
der Verfassung gestellt seyn. #
Elste Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Beamten-
gesetz v. 24. Juli 1888 setzt in §& 147, vgl. § 150, vom 1. Januar
1890 an außer Kraft: .
»1.die§§.24und25derVerfassungsurkunde.«
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III.
Ständeversammlung. Rechte und Pflichten
der Stände-Gliedert.
§. 26. Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt.
§. 27. Die Erste Kammer besteht:
1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses,
2) aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien,
# 3) aus dem Landesbischoff und Einem vom Großherzog
Lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen
mit dem Range eines Prälaten, #1
Zwölfte Verfassungsände ung. S. oben S. X. Das Gesetz
v. 24. August 1904 ersetzt die Ziffer 3 durch die Worte:
3. aus dem katholischen Landesbischof
und dem Prälaten der evangelischen Landes-
irche,
4) aus Acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels,
1 5) aus zwey Abgrordneten der Landes Universitäten, #
1 6) aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand
und Geburt, zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten
Personen.
1 Vgl. die Anlage 2: Die Ständeversammlung. Unten S. 101—150.