Full text: Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

Verfas,ungs-Urkunde f. d. Großhzgth. Baden. Vom 22. August 1818. 5 
unmittelbaren Reichs Ritterschaft verliehen worden sind, 
bilden einen Bestandtheil der Saats Verfassung. 
1 S. 24. Die Rechts Verhältnisse der Staatsdiener sind in der 
Art, wie sie das Gesetz vom heutigen festgestellt hat, 
durch die Verfassung garantirt. 1 
1 §5. 25. Die Institute der weltlichen und geistlichen Wittwen- 
Casse und der Brand Versicherung sollen in ihrer bis- 
herigen Verfassung fortbestehen, und unter den Schutz 
der Verfassung gestellt seyn. # 
Elste Verfassungsänderung. S. oben S. X. Das Beamten- 
gesetz v. 24. Juli 1888 setzt in §& 147, vgl. § 150, vom 1. Januar 
1890 an außer Kraft: . 
»1.die§§.24und25derVerfassungsurkunde.« 
  
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III. 
Ständeversammlung. Rechte und Pflichten 
der Stände-Gliedert. 
  
§. 26. Die Landstände sind in zwey Kammern abgetheilt. 
§. 27. Die Erste Kammer besteht: 
1) aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
2) aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
# 3) aus dem Landesbischoff und Einem vom Großherzog 
Lebenslänglich ernannten protestantischen Geistlichen 
mit dem Range eines Prälaten, #1 
Zwölfte Verfassungsände ung. S. oben S. X. Das Gesetz 
v. 24. August 1904 ersetzt die Ziffer 3 durch die Worte: 
3. aus dem katholischen Landesbischof 
und dem Prälaten der evangelischen Landes- 
irche, 
4) aus Acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
1 5) aus zwey Abgrordneten der Landes Universitäten, # 
1 6) aus den vom Großherzog, ohne Rücksicht auf Stand 
und Geburt, zu Mitgliedern dieser Kammer ernannten 
Personen. 
1 Vgl. die Anlage 2: Die Ständeversammlung. Unten S. 101—150.
	        
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